Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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6) der Feuerherd des Heizkamins darf nicht unmittelbar an die Feuerwand anschließen, 
sondern ist von ihr durch eine besondere Vormauerung von wenigstens 12cw. Dicke 
zu scheiden, sofern nicht die Feuerwand (Ziff. 5) eine Stärke von mindestens 25%. 
hat. 
8. 8. 
Bei Heizeinrichtungen mittelst erwärmter Luft ist der Ofen 
innerhalb einer in allen Theilen feuerfesten Heizkammer aufzustellen. Zur Leitung der 
erwärmten Luft aus der Heizkammer sind Röhren von feuersicherem Material zu ver- 
wenden, welche 
a) wenn sie aus Metall bestehen, mindestens 15cm. und 
b) wenn sie gemauert oder aus gebrauntem Thon gefertigt sind, von der inneren 
Wand gemessen, mindestens 12cm von Holzwerk entfernt bleiben müssen. 
Die Ausmündungen der Röhren sind gehörig zu vergittern. 
§. 9. 
Bei der Einrichtung von Dampfheizungen kommen für die Aufstellung des 
Dampf-Erzeugers die sonst für Dampfkessel geltenden Vorschriften zur Anwendung. 
§. 10. 
Bei Heizungen mittelst heißen Wassers sind für die Herstellung des Ofens 
dieselben Vorschriften maßgebend, welche auch für Backöfen zu gewerblichem Betrieb 
gelten. (vergl. §. 35.) 
S. 11. 
Dampf= und Heißwasser-Leitungs-Röhren müssen von Holzwerk mindestens 
15ew. entfernt bleiben. 
Wo es nöthig ist, sie zum Schutz gegen Abkühlung mit brennbaren Stoffen zu 
umhüllen, sind diese Hüllen mit einem haltbaren Gips= oder Lehm-Ueberzug zu versehen. 
S. 12. 
Küchen sind, soweit nicht nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung 
die Aufführung von Feuerwänden geboten ist, durch ausgemauerte Fachwerkswände ab- 
zuschließen, welche mindestens fachweise zu bestechen sind. 
Die Decken müssen entweder vergipst, oder doch geschliert und fachweise bestochen 
werden. Wo Kaminschoße nicht angebracht werden, sind Wände und Decken jedenfalls 
zu vergipsen.
	        
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