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Die Schlußpfosten der Feuerwand, in welche das Vorgelege einmündet, müssen
mindestens 45ew. von diesem entfernt bleiben.
Der Rauch von dem Backofen ist durch ein besonderes Kamin, welches auf das
Vorgelege aufzusetzen ist, abzuführen.
S. 15.
Werden Backöfen, welche für den Hausgebrauch bestimmt sind, im Freien errich-
tet, so ist
1) im Falle feuersicherer Bedachung der Nachbargebäude die Einhaltung eines Abstandes
von denselben nicht nothwendig, wenn der betreffende Backofen mit einem in allen
Theilen feuerfesten und verschließbaren Vorplatz versehen, seine Unterlage und Be-
dachung feuersicher hergestellt und das Kamin in einer die Umgebung sichernden Höhe
aufgeführt, auch, bei unmittelbarem Anschluß des Backofens an ein Nachbargebäude,
dieses durch eine Feuermauer (§. 14 Ziff. 4 und 8) abgeschlossen wird.
Dagegen muß ein Backofen ohne Vorplatz mindestens 15. und ein solcher mit
offenem, ein Kaminschoß bildendem Vorplatz mindestens 7,5. von den nächsten Ge-
bäuden entfernt bleiben;
2) haben die Nachbargebäude keine feuersichere Bedachung, so muß ein Backofen ohne
Vorplatz mindestens 35., ein solcher mit offenem Vorplatz mindestens 30 %. und
ein solcher mit verschließbarem Vorplatz von feuersicherer Anlage mindestens 15v.
von den nächsten Gebäuden abstehen.
Eine größere Annäherung ist im letzterwähnten Falle nur zuläßig, wenn die Bau-
art und Höhe des Kamins dies unbedenklich erscheinen läßt.
Die Thüre eines verschließbaren Vorplatzes muß von Eisen hergestellt werden, wenn
sie weniger als 1,2m. von der Schüröffnung absteht.
8. 16
Nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen (8. 15) sind auch Obstdör ren und
Waschkessel, welche für den Hausgebrauch im Freien hergestellt werden, zu be-
handeln.
8. 17.
In Küchen oder in Räumen, welche wie Küchen hergestellt sind, können Obst-
dörren für den Hausbedarf auf den Herden aufgestellt und mittelst der gewöhn-
lichen Herdfeuerung geheizt werden, wenn die Beschaffenheit der Feuerwände und die
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