Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Kamin-Anlage des betreffenden Raumes den bestehenden Vorschriften entspricht, auch der 
Dörrkasten einer hölzernen Dörre durch eine Backsteinlage von der Eisenplatte des Herds 
isolirt wird. 
Gemauerte Dörren mit besonderer Feuerung dürfen auf Gebälken nur angebracht 
werden, wenn der Aschenfall mindestens 186 . über die feuersichere Unterlage (§. 13) 
zu liegen kommt und in der Sohle des Aschenfalls nicht Fuge auf Fuge trifft. 
Bezüglich der in der Umgebung befindlichen Wände kommen die bei den Kochher- 
den gegebenen Vorschriften zur Anwendung (vergl. S. 13). 
Der Abstand der Dörre von der Decke muß, wenn diese nicht gewölbt ist, minde- 
stens 60. betragen. 
Die Thüre des Dörrraumes sowohl, als auch die Thüren oder Schieber der Heiz- 
und Aschenfall-Oeffnungen sind von Eisen anzufertigen, auch muß das Thürgestell des 
Dörrraums aus feuerbeständigem Material bestehen. 
S. 18. 
Rauch= und Rußkammern sind mit dichtschließenden doppelten Thüren von Eisen, 
welche wenigstens 4,5% von einander abstehen, zu versehen und im Uebrigen nach Maß- 
gabe der Vorschriften für die Vorkamine (§. 6) feuerfest herzustellen. 
8. 19. 
Kleine Aschenbehälter, welche nicht mehr als 0,15kbw. Raum haben, können 
bei Einhaltung der Vorschriften für die Kochherde (§. 13) unter oder neben den Herden 
angebracht werden. 
Größere Aschenbehälter sind nebst deren Bedeckung gleichfalls aus feuersicherem 
Material herzustellen und dürfen nicht auf Gebälken angebracht werden. 
§. 20. 
Kleine Schmelzöfen, wie sie bei Gold= und Silberarbeitern, Zinngießern, Gürt- 
lern, Schriftgießern und dergl. üblich sind, können in oberen Stockwerken hergestellt wer- 
den. Der Boden ist rings um die Schmelzöfen auf wenigstens 90 cw. Breite entweder mit 
starkem Eisenblech, oder mittelst einer doppelten Lage satt in Mörtel gelegter Backsteine, 
oder einer einfachen gefälzten Steinplattenlage von mindestens 7,5 w. Dicke feuersicher 
zu verwahren. Die Wände und Decken der betreffenden Gelasse müssen vergipst sein. 
Werden die Schmelzöfen an eine Wand gestellt, so muß dieselbe in der für Koch- 
herde (§. 1) vorgeschriebenen Ausdehnung eine Feuerwand sein.
	        
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