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hölzernen Bodens unter der Bedingung gestattet werden, daß derselbe in den Werkstätten
der in Ziffer 1 genannten Gewerbe nach jeder Richtung mindestens 3 w. und in den
Werkstätten der in Ziffer 2 genannten Gewerbe nach jeder Richtung mindestens 1,5
von der Essefeuerung und dem Ambos entfernt bleibt.
Zwischen einer Feuerwerkstätte und einem Gelaß, das zur Aufbewahrung von Heu,
Stroh, Holz, Reisach und dergleichen dient, darf weder eine Verbindungsthüre noch eine
sonstige Oeffnung bestehen.
§. 24.
Essefeuer sind mit Metallschirmen zu versehen, oder unter Gewölben anzubringen,
welche sich auf eine feuersichere Unterlage gründen.
Freistehende Essefeuer sind von vergipsten Fachwerkswänden wenigstens 1,5 . ent-
fernt zu stellen.
S. 25.
Schmelzöfen der Roth= und Gelbgießer, sowie größere Schmelzöfen der
Gold= und Silberarbeiter sind in Absicht auf die Herstellung von Feuermauern und
bezüglich der Verwahrung der Decken und Seitenwände der betreffenden Gelasse ebenso
zu behandeln wie die Feuerstellen der in §. 23 Ziffer 1 genannten Gewerbe.
Auf größere Schmelzöfen der übrigen in §. 20 genannten Gewerbetreibenden finden
dagegen die Vorschriften für Feuerstellen der in §. 23 Ziff. 2 genannten Gewerbe An-
wendung. *r
Der Boden der fraglichen Werkstätten ist durchaus mit feuersicherem Material zu
belegen.
§. 26.
Malzdörren sind durchaus feuerfest herzustellen.
Insbesondere sind:
1) die Umfassungswände derselben von Stein aufzuführen und feuersicher zu unter-
stützen. Die Thüren= und Fenstergestelle müssen gleichfalls aus feuerbeständigem
Material und die Thüren und Läden ganz aus Eisen bestehen; ebenso sind auch
die Schieber der kalten Luftzüge aus Eisen zu fertigen. Läden und Schieber sind
überdies so anzubringen, daß sie bei einem in der Dörre entstehenden Brande jeder-
zeit leicht geschlossen werden können.
Der Boden ist auf eine gewölbte oder auf eine sonst in allen Theilen feuer-