Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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feste Unterlage zu gründen. Ebenso ist auch die Decke zu wölben oder sonst feuer- 
sicher herzustellen. 
Die Heizung muß in einem geschlossenen feuerfesten Raume eingerichtet und der 
Feuerkanal (Dörrschlauch) mit mindestens 25. dicken Wänden in durchaus feuer- 
sicherer Weise aufgeführt werden. Wo derselbe nicht die feuerfeste Unterlage der 
Dörre durchdringt, sondern seitwärts durch Gebälke geführt wird, muß er mindestens 
35em. von allem Holzwerk abstehen. 
Der Dampf der Malzdörre ist in einem den Vorschriften für den Kaminbau ent- 
sprechenden feuerfesten Schlauche abzuleiten, welcher an seinem untersten Theile mit 
einer jederzeit und sicher zu handhabenden eisernen Falle oder Schiebervorrichtung 
versehen sein muß. 
Wird der zum Dörren des Malzes bestimmte Rauch offen durch das Mal geleitet, 
so sind Feuerstelle und Rauchzüge so anzulegen, daß von denselben kein Feuer 
zum Malz gelangen kann, auch sind die Rauchzüge in solcher Weite herzustellen, 
daß sie leicht gereinigt werden können. 
Geschieht dagegen das Dörren mittelst geschlossener Leitungen unter dem Dörrboden, 
so müssen diese aus dichten eisernen Röhren bestehen, welche oben mit Gräten ver- 
sehen und auch im Uebrigen so eingerichtet sind, daß die vom Malz abfallenden 
Keime nicht darauf liegen bleiben und ihre vollständige Reinigung und Besichtigung 
leicht möglich ist. 
Zu dem letzteren Zwecke ist auch der Raum unter der Dörr-Fläche, in welchem 
die Röhrenleitung sich befindet, wenigstens 1,5r. hoch herzustellen. 
Die Röhren sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge von 
6. aus Gußeisen oder aus Eisenblech, von dem 1C. wenigstens 24 unm wiegt, 
auf die Länge von weiteren 6r. aber aus Eisenblech, wovon 1C□w. wenigstens 15 #. 
wiegt und im Uebrigen aus Eisenblech anzufertigen, wovon 1□#. wenigstens7 9#- 
wiegt. Bei ihrer Einmündung in die Malzdörre müssen sie, insoweit sie vom 
Rost der Feuerstelle weniger als 1,75w. entfernt sind, mit einem Manermantel 
umgeben, bis zu 8,5. Entfernung vom Roste aber mit dachförmigen Schutzdeckeln 
von Eisenblech in einigem Abstand von den Röhren überdeckt werden. Die einzel- 
nen Theile der Röhrenleitung müssen wenigstens 4,56 ineinandergreifen, und 
mittelst Haften, Nieten oder Schrauben gegen das Auseinanderweichen gesichert
	        
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