Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die in die Kamine einmündenden Ofenröhren dürfen die ersteren nicht verengen. 
Wird die Lichtweite der besteigbaren Kamine über 60 . ausgedehnt, so sind Steig- 
eisen zur Erleichterung des Besteigens anzubringen. 
8. 47. 
Die Kamine sollen in der Regel eine senkrechte Stellung haben. 
Das Ineinanderführen unbesteigbarer Kamine, sowie das Führen unbesteigbarer 
Kamine in besteigbare ist unzuläßig. 
Das Schleifen eines Kamins darf unmittelbar niemals auf hölzernen, sondern nur 
auf eisernen oder steinernen Stützen geschehen. 
Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Richtung oder mit geringer 
Ansteigung ist die untere Wand des Kamins auf gefälzte Steinplatten in Mörtel oder 
Lehm zu legen. 
Das Schleifen unbesteigbarer Kamine ist nur insoweit erlaubt, als dasselbe ent- 
weder in Mauern von gehöriger Stärke oder mittelst solid und feuersicher unterstützter 
Bögen oder durch eine Eisenconstruktion erfolgt, welche auch ohne die Mitwirkung der 
Gebälke oder sonstigen Holzwerkes bestehen kann. 
Die Abweichung der senkrechten Stellung darf aber im äußersten Fall nur 30 Grad 
betragen (d. h. die schiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel von wenigstens 
60 Grad bilden), und muß der Uebergang von der senkrechten zur schiefen Richtung durch 
eine Bogenlinie von mindestens 60%. Halbmesser vermittelt werden. 
Bei jeder Veränderung in der Richtung eines Kamins ist die im Innern vorstehende 
Ecke desselben durch einen abgerundeten Hanstein oder durch Bekleidung mit Eisen gegen 
etwaige Beschädigung bei dem Reinigen des Kamins zu schützen. Die Lichtweite des 
Kamins — winkelrecht gemessen — darf durch die Schleifung nicht vermindert werden. 
8. 48. 
Alle Kamine müssen eine ordnungsmäßige Reinigung zulassen. 
Unbesteigbare Kamine müssen je eine Reinigungsöffnung am Fuße und auf dem 
obersten Dachboden, sowie an jeder Biegung erhalten. Die Breite dirser Oeffnungen 
muß unter allen Umständen der Lichtweite des Kamins gleichkommen. Die Höhe 
derselben darf nicht unter 35m. betragen. Ihr Verschluß ist mit doppelten 4,5# von 
einander abstehenden eisernen Thürchen in Fälzen zu bewerkstelligen. Letzteres hat auch 
da zu geschehen, wo in besteigbaren Kaminen Oeffnungen zum Reinigen oder Räu- 
chern angebracht werden.
	        
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