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Königlichen Verordnung vom 6. August d. J. auf Verlangen auszustellende Bescheini-
gung nur den Zweck hat, die Thatsache festzustellen, daß der Anzug zur Kenntniß der
Behörde gelangt sei, so darf solche aus dem Grunde, weil Einsprache gegen den Anzug
beabsichtigt wird, nicht verweigert werden.
8. 4.
Wird von dem Gemeinderath auf Grund des 8. 4 des Freizügigkeitsgesetzes be-
schlossen, einen neu Anziehenden abzuweisen, so ist demselben der Beschluß zu eröffnen.
Will er sich hiebei nicht beruhigen, so steht ihm die Beschwerdeführung bei dem
vorgesetzten Oberamt zu, welches als Spruchbehörde erster Instanz darüber zu ent-
scheiden hat.
§. 5
Das Erkenntniß über die Versagung des Aufenthalts auf Grund des §F. 3 des
Freizügigkeitsgesetzes steht in erster Instanz den K. Oberämtern zu.
S. 6.
Zu den Meldungen neu anziehender Personen, den Bescheinigungen hierüber, zu den
Meldungen der Dienstherrschaften und Gewerbeinhaber über den Eintritt neuer Dienst-
boten, Lehrlinge, Gehilfen und Arbeiter, sowie der Wohnungsvermiether sind gleichför-
mige Formulare zu verwenden, wie solche in den Anlagen A — D abgedruckt sind.
Die Impressen zu den Formularen A, C und D sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen auf Verlangen von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich zu behändigen.
Geschieht die Anmeldung mündlich, so sind die Impressen von der Ortspolizeibe-
hörde auszufüllen.
8. 7.
Die von der Ortspolizeibehörde gesammelten Anmeldungen sind alphabetisch nach
dem Namen der Angemeldeten geordnet aufzubewahren und jeweils am Schlusse des
Jahres zu heften.
8. 8
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, darüber zu wachen, daß Jeder, welchem eine Meldung
nach Vorschrift des 8. 2 der Königlichen Verordnung vom 6. August d. J. obliegt, diese
mache, sie haben daher sobald sie amtlich oder außeramtlich Kenntniß von einem Anzuge
erlangen, dessen Meldung unterlassen wurde, unabhängig von dem einzuleitenden Straf-
verfahren die Nachholung der Meldung herbeizuführen.
Stuttgart, den 27. Dezember 1872. Sick.