Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Die Abstellung der in mehreren Gegenden hergebrachten gefährlichan Wiegen betr. 
Aus Gelegenhelt eines Ungläcksfalls, da ein Kind aus einer Wlege herausflel, und 
dkurch das Wlegenband erdrosselt wurde, hat man in Erfahrung gebracht, daß auf dem 
Schwarzwald und in mehreren andern Gegenden des Kbnigreichs eine Art von Wiegen 
gebräuchlich ist, deren Struktur nicht nur an slch gefährlich ist, weil die Seltenwünde nur 
6 Zoll poch fsind, mithin die Berstücke, worauf das Kind lleg:, über diese Seltenwände. 
bervorragen, und das frel liegende Kind auf solche Art sich sehr lelicht aus dem Wlegen- 
bond loswinden, und aus der Wiege herausstärzen kann, sondern bei welchen auch die 
Gefahr dadurch noch vergrößert wird, daß dieselben um ihrer Rledrigkeit willen auf hobe- 
Wiegenbänke oder Ständer gestellt werden, wo sie durch dle Bewegungen des Kinds lelcht. 
in Schwung kommen und herabfallen können. Er ist daher " 
1) den Schrelnermelstern die Verfertigung solcher zu kleinen, zu nledrigen und auf 
eliner Bank oder einem Wlegenständer stehender Wlegen für die Zukunft bel Strafe 
eines kleinen Frevels zu verbleten. Im Gegentbeil find dleselben 
) anzuweisen, die Wlegen nach Art der größern Bettstellen einzurschten, und besonders. 
darauf Räckslcht zu nehmen, daß die Seltenwände samt den Seitenlehnen dle erfor- 
derliche Hoͤhe haben, damlit das in der Wiege lliegende Kind hlinlänglich darlnn ver- 
wahrt ist, und die Wiegenläufer kelns zu bohe und zirkelfbrmige Rundung erhalten, 
bei welcher die Wlege umzustürten Gefahr llefe. 
3) Bei den berelts vorhandenen Wiegen von der in Frage befangenen Struktur find 
wenigstens die Seltenbretter u erhhöhen, bei den Wiegenläufern die allzustarke Run- 
dung abzuändern, und die Ständer nledeiger 6 machen. 
Die Kbnigliche Landvogtel= und Oberämter, insbesondere aber dle Ortsvorsteher haben 
f###r die pünkillche Vollzlehung dieser Verordnung Sorge zu tragen; vorzüglich aber ist. 
den Aerzten, Hebammen und andern, welche dle neugebohrnen Kinder zu beforgen haben, 
zur Pflicht zu machen, daß sle zu Abstellung der hleher elnschlagenden Defecte thärig mit- 
wliken, und, wenn ihren Erinnerungen kein Gep##e# gegeben wird, bel den obrigkeltlichem 
Stellen davon die Anzelge machen. Stuttg. den 15. Jun. 1613. · 
Section der innern Administration. 
Derret Kön. Depart. der Finanzen, Section der Steuern, den Einzug und die 
Verrechnung der Stempel-Swafen betr. d. d. 9. Jun. 1812. 
Zu näherer Erläuterung der Stempel-Ordnung In Absicht auf den Einzug und ble- 
Verrechrung der Stempelstrafen, und um dlie bierunter slch ergebenen Irrungen für die 
Zukunft zu verhüten, wird biemlt folgendes verordnet: 
1) die Cameralverwalter, deren Obliegenheit es ist, die herrschaftlichen Strafen zum 
Einzug zu bringen, baben auch für den richtigen Elfzug und dlie Lleferung der Stempel- 
Strafen beforgt zu seyn, zu dem Ende von den Landdogtel= und Staabs-Beaomten, 
Stadt= und Dorfs= Gerlchten, Amtleuten, Commun-Rechnungs-Reolsoren, und über- 
baupt von solchen amtlichen Seellen, welche nicht selbst elne herrschaftliche Verrechnung 
führen, am Ende jeden Quartals Urkunden oder Verzeichnisse 
a) ob und welche Stempel= Strafen von ihnen angesetzt, 
b) was für Stempel = Strafen an ste von der Kanzlel und von welcher Stelle bel der-
	        
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