Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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abzusperren, bis die oberamtsthierärztliche Untersuchung die Thiere als gesund er- 
funden hat oder die Seuche getilgt ist und die Füße der Thiere auf eine ange- 
messene Weise desinfizirt sind. Der Standort solcher Thiere ist in ähnlicher Weise 
zu desinfiziren, wie die Ställe. 
4) Bei der Maul= und Klauenseuche genügt die einmalige Absendung des Oberamts- 
thierarztes zur Feststellung der Krankheit und ihrer Verbreitung, sowie zur öffentli- 
chen Belehrung über dieselbe. 
Der Ausbruch der Seuche ist mit der der Verfügung vom 23. September 1864 
(Reg. Blatt S. 159) angehängten Belehrung in der betreffenden Gemeinde bekannt zu 
machen. 
Eine Absperrung und ein Desinfektions-Verfahren ist nur für diejenigen verseuchten. 
Stallungen anzuordnen, in welchen die von der Gemeinde aufgestellten männlichen Zucht- 
thiere sich befinden. Das Oberamt kann bei größerer Ausbreitung der Seuche den 
Waidegang untersagen, Maßnahmen zum Schutze der im öffentlichen Gebrauch stehenden 
männlichen Zuchtthiere ergreifen und die Abhaltung von Viehmärkten, in welchen die 
Seuche herrscht, verbieten. 
Stuttgart, den 23. Februar 1872. 
Scheurlen. 
H## 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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