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Diese Vorschriften sind durch Beschluß des Deutschen Bundesraths vom 26. No-
vember 1871 dahin ergänzt worden, daß zu den aus der Reichskasse zu ersetzenden Kosten
noch weiter zu rechnen seien:
1) die Kosten der Abschätzung des getödteten oder gefallenen Viehes, der vernichteten
Sachen und der enteigneten Plätze;
2) die Kosten der Tödtung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Thiere, sowie der
Vernichtung von Sachen;
3) die Kosten der Desinficirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen-
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in
Berührung gekommen sind, soweit diese Kosten nicht durch äußere Einrichtungen
und Nebendienstleistungen verursacht werden, also ausschließlich des Aufwandes für
die Herstellung von Desinfektionsbuden, für Botendienste, für Aufsichtspersonal 2c. 2c.
Außerdem werden nicht ersetzt: die Kosten der in Folge von Desinfektions-Maß-
regeln nöthig werdenden Neuherstellung des Putzes, der Fußböden und sonstiger
Einrichtungen in Stallungen u. s. w.
Die erforderlichen Schätzungen geschehen durch drei unbetheiligte, vom Oberamte zu
bestellende und zu verpflichtende Schätzer.
Die Schätzer haben der Abgabe ihres Gutachtens den gemeinen Werth der Thiere,
d. h. den Werth, welchen dieselben ohne Rücksicht auf die ausgebrochene Seuche vor der
Tödtung nach den in der Gegend bestandenen Preisen mit Rücksicht auf den Gebrauchs-
zweck, das Alter und den Ernährungszustand gehabt haben würden, zu Grund zu legen.
Das gleiche Verfahren findet auch hinsichtlich des Ersatzes für vernichtete Sachen
(§§. 40, 41, 43 und 44 der Instruktion) statt.
Was die Enteignung von Plätzen betrifft, so ist, im Falle eine Abtretung von
Grundeigenthum nothwendig werden sollte, nach den Vorschriften des §. 30 der Verfas-
sungsurkunde zu verfahren.
Die Oberämter haben die Kostenberechnungen nach Gemeinden und Jahrgängen ge-
trennt anzulegen.
Eine besondere amtliche Beurkundung ist erforderlich:
a) bei den Forderungen für gefallene oder getödtete Thiere: hinsichtlich der recht-
zeitig erfolgten Anzeige (§. 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, §. 11 der
Instruktion vom 26. Mai 1869) und darüber, daß sich unter den gefallenen
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