70
Vorschriften behufs der Zulassung zur thierärztlichen Staatsprüfung erfordert
wurden.
4) Jeder Kandidat hat seiner Meldung den Betrag der Prüfungsgebühr, welche auf
zwei Thaler für jeden Prüfungsabschnitt, also für die ganze Prüfung auf sechs
Thaler festgesetzt wird, beizuschließen.
Da Kandidaten, welche den vorhergehenden Prüfungsabschnitt nicht bestanden,
zu einem folgenden Prüfungsabschnitte nicht zugelassen werden (vergl. 8. 9 der an-
geführten Bekanntmachung), so erhalten dieselben den Betrag der Prüfungsgebühr
für diejenigen Prüfungsabschnitte, in welchen sie nicht zur Prüfung kommen, zurück.
5) Die Approbationsprüfung ersetzt die durch die Ministerialverfügung vom 12. August
1846 (Reg. Blatt S. 362) vorgeschriebene Prüfung für Oberamtsthierarztstellen
nicht, tritt vielmehr nur an die Stelle der durch Punkt 2 und 3 der Ministerial-
Verfügung vom 7. Januar 1830 (Reg. Blatt S. 24 ff.) den Vorstehern der K.
Thierarzneischule überlassen gewesenen Prüfung.
Stuttgart, den 26. Februar 1872.
Scheurlen.
e) Verfügung, betreffend die naturwissenschaftliche Prüfung (tentamen physicum) der Kandidaten
der Medicin.
Nach den in der Bekanntmachung des deutschen Bundesraths vom 25. September
1869 enthaltenen Vorschriften über die Prüfung der Aerzte (abgedruckt im Regierungs-
Blatt vom Jahre 1871 Seite 304) ist unter Ziffer 1 §. 3 bestimmt, daß die Kandi-
daten der Medicin der Meldung zur Approbations-Prüfung neben anderen Nachweisun-
gen auch das Zeugniß über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen
physicum) an einer deutschen Universität beizufügen haben.
Bezüglich der Erfüllung dieser Vorschrift für die bei der Universität Tübingen vor-
zunehmenden ärztlichen Approbationsprüfungen wird mit Höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
1) Bei denjenigen Kandidaten der Medicin, welche die durch die K. Verordnung vom
14. September 1859 bestimmt gewesene erste medicinische Prüfung mit Erfolg be-