Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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standen haben, bildet das in Folge hievon erhaltene Zeugniß den Nachweis der 
Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung. 
In Zukunft wird 
2) die naturwissenschaftliche Prüfung bei der Universität Tübingen alljährlich im April 
und Oktober stattfinden. Die Meldung ist spätestens bis 1. März und 1. Au- 
gust bei der medicinischen Fakultät in Tübingen einzureichen. 
3) Der Meldung ist beizufügen: 
a) das Zeugniß der Reife für die Universität, 
b) Zeugnisse über den Besuch einer deutschen Universität oder einer anderen einer Univer- 
sität gleichzuachtenden höheren deutschen Lehranstalt während mindestens 3 Semestern, 
JP) der Nachweis über den Besuch folgender Vorlesungen: 
Botanik, Zoologie, Mineralogie mit Geognosie, Physik, Chemie, vergleichende 
Anatomie, Anatomie des Menschen und Physiologie; 
d) die Quittung über die Zahlung der auf 10 Thaler festgesetzten Prüfungsgebühr, 
welche bei dem Universitätskassenamt zu hinterlegen ist. 
4) Die Prüfung erstreckt sich anf die sämmtlichen unter Ziff. 3 lit. c. genannten 
Fächer, sie wird durchaus mündlich und öffentlich abgelegt. 
5) Am Schlusse der Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungs-Com- 
mission die Prüfungsverhandlungen einschließlich der die Meldung und Zulassung 
der Kandidaten betreffenden Urkunden mit Bericht dem Ministerium des Innern 
vorgelegt, welches die von der Prüfungs-Commission beantragten, von zwei Mit- 
gliedern derselben zu unterzeichnenden Zeugnisse beglaubigen wird. 
Stuttgart, den 26. Februar 1872. 
" Scheuerlen.
	        
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