Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf die fersten 
9 Monate des Etatsjahres 1871—72. 
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom heutigen Tage (Reg. Blatt S. 55), betref- 
fend die Forterhebung der Steuern bis zum letzten März 1872, werden die K. Oberäm- 
ter beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grund-Eigenthum, Gefällen, 
Gebäuden und Gewerben auf 1 weiteren Monat einzuleiten und für den pünktlichen Ein- 
zug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der — in der angehängten Repartition nun- 
mehr auf 9 Monate berechneten Beträge, soweit beides nicht schon auf Grund der dies- 
seitigen Verfügungen vom 11. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 181) und vom 24. Dezember 
1871 (Reg. Blatt S. 425) geschehen ist, Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 29 Februar 1872. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 29 Februar 1872. 
Renner.
	        
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