Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

114 
hat, in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde über. Soweit das Vermögen dieser Stif- 
tungen bisher zu bestimmten Zwecken zu verwenden war, ist es auch fernerhin in gleicher 
Weise zu verwenden. 
An den Vorschriften über die Art der Verwaltung des Vermögens dieser Stiftungen 
tritt eine Aenderung nicht ein. 
Die Verwaltung anderer öffentlicher Stiftungen als der in Abs. 1 bezeichneten 
verbleibt den durch die Gesetzgebung hiefür bestimmten Behörden. Die Verwaltungen 
dieser Stiftungen sind jedoch verpflichtet, aus dem Ertrage des Vermögens derselben 
alljährlich der Gemeinde-Armenverwaltung die für die öffentliche Armenunterstützung 
stiftungsgemäß zu verwendenden Mittel (Verwaltungs-Edikt vom 1. März 1822 §S. 135 
Abs. 1 und §. 136) zum Zwecke der Verwendung für die den Gemeinden obliegende 
Armenfürsorge zur Verfügung zu stellen, soferne fie nicht vorziehen, mit der Gemeinde 
sich durch Ueberlassung eines bestimmten Antheils an dem Stiftungsvermögen ein für 
allemal auseinander zu setzen. 
Auch sind diese Stiftungen, soweit solche im Besitze von Vermögensobjekten oder 
von Einrichtungen sind, welche bisher ausschließlich oder theilweise für die öffentliche 
Armenunterstützung gedient haben, wie Kranken-, Armen-, Siechenhäuser, Spitäler 2c. 
verbunden, solche künftig der Gemeinde-Armenverwaltung zur Benützung für die Zwecke 
der öffentlichen Armenpflege insoweit, als dies bisher der Fall war, zu überlassen, so- 
fern nicht über die Abtretung derselben an die Gemeinde-Armenverwaltung eine Ueber- 
einkunft zu Stande kommt. 
Art. 12. 
Zu den der öffentlichen Armenunterstützung gewidmeten Stiftungen (Art. 11) sind 
nicht zu zählen diejenigen Bestandtheile des örtlichen Stiftungsvermögens, welche den 
örtlichen Kirchenfonds als solchen für Unterstützungszwecke zugewendet worden sind, und 
deren Verwaltung die Stiftungsräthe bisher nur in ihrer Eigenschaft als Verwalter des 
örtlichen Kirchenvermögens geführt haben. 
Art. 13. 
In Streitsachen, welche durch die Vorschriften der Art. 11 und 12 veranlaßt werden, 
entscheiden, wenn die stiftungsmäßige Bestimmung einer Stiftung oder eines Vermögens- 
theils einer solchen in Frage steht, die Verwaltungsjustizbehörden, in den übrigen Fällen 
die Verwaltungsbehörden, und zwar in letzter Instanz das Ministerium des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.