Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Entwerfung  des  Etats  und  in  Verbindung  hiemit  die  Erstattung  von  Berichten  über  die
Geschäftsführung  und  Verwaltung  an  die  Amtsversammlung,  deßgleichen  die  Vertretung
des  Landarmenverbands  in  Streitsachen.

In  dringenden  Fällen  hat  der  Oberamtmann  allein  die  vorläufige  Verfügung  zu
treffen,  von  deren  Inhalt  jedoch  in  der  nächsten  Sitzung  dem  Ausschuß  Kenntniß  zu
geben  und  die  künftigen  Maßnahmen  dessen  Beschlußfassung  zu  unterstellen.

Art.  17.

In  dem  Stadtdirektionsbezirke  Stuttgart  werden  die  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes
  nach  den  Vorschriften  für  die  Verwaltung  der  Ortsarmenverbände  besorgt.


Art.  18.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Landarmenverbände  und  die
Geschäfsführung  ihrer  Organe  werden  durch  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
getroffen.

Art.  19.

Der  Staatsregierung  steht  nach  Maßgabe  der  Gesetze  über  die  Verfassung  und  Verwaltung
  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der
Orts=  und  Landarmenverbände  zu.

III.  Pflichten  und  Rechte  der  Armen-Verbände.
Art.  20.

Die  Ortsarmenverbände  find  verpflichtet,  die  für  die  örtliche  Armenpflege  nothwendigen
  Einrichtungen  zu  treffen.

Sie  dürfen  Verträge  abschließen,  wonach  die  Armen  eines  Ortsarmenverbands  in
den  Armen-Anstalten  eines  anderen  Ortsarmenverbands  untergebracht  werden  sollen  oder
wonach  mehrere  Ortsarmenverbände  zu  Beschaffung  gemeinschaftlicher  Einrichtungen  für
die  Armenpflege  sich  vereinigen.

Auf  Antrag  des  Ortsarmenverbandes  kann  der  Ortsvorsteher  mit  Zustimmung  des
Gemeinderaths  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Austritts  von  Dienstboten,
  Lehrlingen,  Gewerbegehilfen  oder  Arbeitern  erlassen,  auf  deren  Uebertretung  die
Strafbestimmung  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
  des  Polizeistrafrechts,  Anwendung  findet.