Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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9. Voitersreuth an jedem Montage und Donnerstage, 
10. Ebmath am ersten und dritten Freitag jedes Monats 
statt. 
Die Einfuhr an den unter 3 bis 10 genannten Stellen ist nur insoweit gestattet, als 
diese Stellen nicht für die Einfuhr von Nutz= und Zuchtrindern (§ 14 flg.) geschlossen sind. 
Die Einfuhr kann, soweit für sie nicht besondere Beschränkungen bestehen (8 31 flg.), 
sowohl mit der Eisenbahn als auf dem Landwege erfolgen. Für die Einfuhrstellen Bodenbach- 
Tetschen wird die Einführung auf Eisenbahntransporte beschränkt. 
Geflügel darf außer im Grenzverkehr (§ 30) nur auf der Eisenbahn über die unter 
1 bis 5 und 7 bis 9 genannten Grenzpunkte an allen Wochentagen eingeführt werden. 
Die Einfuhr der für Zuchtzwecke einzuführenden Pferde und Bullen von Höhen- 
vieh zu ermäßigten Zollsätzen wird, soweit der freie Viehverkehr nach Deutschland 
überhaupt nachgelassen ist, auf die Eintrittstellen Zittau (Bahnhof), Bodenbach-Tetschen, 
Weipert und Voitersreuth beschränkt. 
Zurzeit ist der freie Verkehr mit nach Deutschland aus ÖOsterreich= Ungarn ein- 
zuführendem Vieh auf Einhufer, Ziegen und Geflügel beschränkt. 
82. Die einzuführenden Tiere sind, mit Ausnahme des Geflügels, zum Zwecke der 
tierärztlichen Untersuchung an den in § 1 genannten Stellen 48 Stunden vor dem be- 
treffenden Einlaßtage und für eine bestimmte Stunde des letzteren 
bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau, 
bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, 
bei dem Sächs. Nebenzollamte 1 zu Moldau, 
bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhain, 
Hund 6. bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, 
bei dem Sächs. Nebenzollamte 1 Wittigsthal, 
bei der Gendarmeriestation in Klingenthal, 
bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voitersreuth, 
10. bei dem Sächs. Nebenzollamte 1I zu Ebmath 
anzumelden. 
Bei unterlassener, verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung haben die Ein- 
führenden keinen Anspruch auf alsbaldige grenzamtliche Abfertigung der einzuführenden Tiere. 
Die infolge der Einfuhranmeldung entstehenden Kosten (§§ 11, 18, 31, 42) fallen 
dem Anmeldenden auch dann zur Last, wenn die Einfuhr der angemeldeten Tiere an dem 
bei der Anmeldung bezeichneten Termine nicht stattfindet. 
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