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für die betreffenden Holzarten und Holzsortimente nach Art. 43 bestimmten Holzpreisen
in Geld zu verwandeln.
Die der Holzabgabe gegenüberstehenden Gegenleistungen des Holzberechtigten an den
Waldeigenthümer, deren Jahreswerth nach den Bestimmungen des Art. 47 zu ermitteln
ist, werden vom Jahreswerth der Holzabgabe in Abzug gebracht.
Der hienach verbleibende Jahreswerth der Holzabgabe bildet den Ste ueranschlag der
Holzberechtigung.
Art. 49.
Behandlung der sonstigen Waldlasten.
Die außer den Holzabgaben auf den Waldungen ruhenden Grundlasten, insbeson-
dere die Berechtigungen Dritter zum Streusammeln, zur Harz-, Weide= und Grasnutzung,
unterliegen nur in soweit der Gefällsteuer, als dadurch der Holzertrag geschmälert und
dieser Verlust nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen wird.
Die hienach eintretende Schmälerung des Waldertrags wird dem mittleren Jahres-
betrag nach durch Schätzung bestimmt.
Dieser Jahreswerth wird am Steueranschlag des betreffenden Waldes abgezogen
und bildet den Steueranschlag der Berechtigung-
III. Bestimmungen über das Verfahren.
1) Vorarbeiten durch die Gemeindebehörden.
Art. 50.
Die Sammlung der Notizen über Markungsfläche, Flächengehalt der einzelnen Kul-
turarten und Klassen, Gewändeeintheilung, Güterpreise, Pachtzinse und Grundlasten
liegt den Gemeindebehörden ob, und hat nach den im Wege der Instruktion zu ertheilen-
den Vorschriften auf Kosten der Gemeinde, beziehungsweise der Theilgemeinde zu geschehen.
Wo eine Klasseneintheilung für die Feldgüter nicht besteht, oder die bestehende
Klasseneintheilung den Normen dieses Gesetzes (Art. 19, 20) nicht entspricht, ist durch
die Gemeindebehörden sofort eine vorschriftmäßige Klasseneintheilung auf Kosten der Ge-
meinde herzustellen.
Die zur Grundlage der neuen Einschätzung bestimmte Klasseneintheilung ist während
14 Tagen zur Einsicht der Betheiligten auf dem Rathhaus aufzulegen, nachdem dies
zuvor in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist.