148
Einwendungen gegen dieselbe können von den Betheiligten der betreffenden Schätzungs-
commission vorgetragen werden.
2) Verfahren bei inschätzung der Feldgüter.
Art. 51.
Geschäfte der Landeesschätzer.
Die Landesschätzer haben mit einander
1) die Hauptschätzungsbezirke (Art. 53) zu bestimmen,
2) die Musterschätzungen in den Hauptschätzungsbezirken (Art. 54) vorzunehmen.
Je ein Landesschätzer hat für sich
3) die Einschätzungen in den ihm zugewiesenen Oberamtsbezirken und Steuerdistrik-
ten zu überwachen, einzelnen Schätzungsakten anzuwohnen und das Ergebniß
sämmtlicher Schätzungen vor deren Uebergabe an die Katastercommission zu prü-
fen (Art. 58, 60),
4) bei Beschwerden gegen die Einschätzung in den einzelnen Steuerdistrikten der Nach-
schätzung anzuwohnen (Art. 64).
Art. 52.
Aufgabe der Bezirks-Schätzungscommission.
Die nach Art. 7 gebildete Schätzungscommission hat auf Grund der nach Art. 50
gesammelten Notizen
1) die von den Gemeindebehörden vorgenommene Eintheilung sämmtlicher Grundstücke
eines Steuerdistrikts nach Kulturarten und Klassen zu prüfen, etwaige Einwen-
dungen der Betheiligten zu untersuchen, sofort die Eintheilung, sowie die Klas-
sifikation, wenn nöthig, zu berichtigen und festzustellen,
2) die Steueranschläge vom Morgen und vom Hektar jeder Kulturart und Klasse
eines Steuerdistrikts unter gehöriger Berücksichtigung der Kauf= und Pachtpreise
zu ermitteln,
3) die Gemeindeweiden, sowie die Berechtigungen Dritter zur Weide und Fischerei
einzuschätzen.
Art. 53.
Schätzungsbczirke.
Zum Zmeck thunlichster Erzielung relativer Gleichheit bei der Einschätzung ist die
ganze Fläche des Landes durch die Landesschätzer in Hauptschätzungsbezirke einzutheilen,