Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Einwendungen gegen dieselbe können von den Betheiligten der betreffenden Schätzungs- 
commission vorgetragen werden. 
2) Verfahren bei inschätzung der Feldgüter. 
Art. 51. 
Geschäfte der Landeesschätzer. 
Die Landesschätzer haben mit einander 
1) die Hauptschätzungsbezirke (Art. 53) zu bestimmen, 
2) die Musterschätzungen in den Hauptschätzungsbezirken (Art. 54) vorzunehmen. 
Je ein Landesschätzer hat für sich 
3) die Einschätzungen in den ihm zugewiesenen Oberamtsbezirken und Steuerdistrik- 
ten zu überwachen, einzelnen Schätzungsakten anzuwohnen und das Ergebniß 
sämmtlicher Schätzungen vor deren Uebergabe an die Katastercommission zu prü- 
fen (Art. 58, 60), 
4) bei Beschwerden gegen die Einschätzung in den einzelnen Steuerdistrikten der Nach- 
schätzung anzuwohnen (Art. 64). 
Art. 52. 
Aufgabe der Bezirks-Schätzungscommission. 
Die nach Art. 7 gebildete Schätzungscommission hat auf Grund der nach Art. 50 
gesammelten Notizen 
1) die von den Gemeindebehörden vorgenommene Eintheilung sämmtlicher Grundstücke 
eines Steuerdistrikts nach Kulturarten und Klassen zu prüfen, etwaige Einwen- 
dungen der Betheiligten zu untersuchen, sofort die Eintheilung, sowie die Klas- 
sifikation, wenn nöthig, zu berichtigen und festzustellen, 
2) die Steueranschläge vom Morgen und vom Hektar jeder Kulturart und Klasse 
eines Steuerdistrikts unter gehöriger Berücksichtigung der Kauf= und Pachtpreise 
zu ermitteln, 
3) die Gemeindeweiden, sowie die Berechtigungen Dritter zur Weide und Fischerei 
einzuschätzen. 
Art. 53. 
Schätzungsbczirke. 
Zum Zmeck thunlichster Erzielung relativer Gleichheit bei der Einschätzung ist die 
ganze Fläche des Landes durch die Landesschätzer in Hauptschätzungsbezirke einzutheilen,
	        
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