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Dieselbe hat für jeden Kilometer Entfernung 8 kr. in der Art zu betragen, daß
hierunter die Reisekostenvergütung für die Hinreise und die Zurückreise zugleich begrif-
fen ist.
Ferner ist den ständigen und den unständigen Lehrern als Entschädigung für den
sie bei diesem Anlaß treffenden weiteren Aufwand eine Taggebühr von je 1 fl. 30 kr.
zu reichen.
Die Verwaltungen der zu Bestreitung dieses Aufwands verpflichteten Kassen haben
sich hienach zu achten.
Stuttgart, den 7. Mai 1873. Sick. Geßler.
Gekauntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, betreffend die Ausstellung von
äntlichen Attesten an militärpflichtige in Rußland lebende Deutsche.
Vom, 19. April 1873.
Unter Bezug auf die im Regierungsblatt Nro. 1 pro 1873 erfolgte gleiche Pub-
lication wird hiermit den Ersatzbehörden zur Nachachtung bekannt gegeben, daß nach einer
Mittheilung des Reichskanzleramts die Befugniß zur Ausstellung von Zeugnissen über
die Diensttauglichkeit solcher in Südrußland lebenden Angehörigen des Deutschen Reiches,
welche wegen körperlicher Gebrechen die Entbindung von der Ableistung der Militärpflicht
nachsuchen wollen, für den Bezirk des Asow'schen Mecres dem in Berdiansk wohnhaften
Dr. Karl Ossenkop aus Wolfenbüttel beigelegt worden ist.
Stuttgart, den 19. April 1873.
Sick. v. Suckow.
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend das Vaufiren im Grenzbezirk.
Vom 5. Mai 1873.
Vom 1. Juni d. J. an wird das Verbot des Hausirens im Grenzbezirk auf die in
§. 124, Abs. 2 des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Bl. S. 268) bezeichneten Waaren-
artikel, somit auf Material= und Spezereiwaaren, Wein, Branntwein und Liqueure, so-
wie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, beschränkt.