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in der Regel gerichtlich bestraft. Im Wiederholungsfalle und bei sonstigen erschwerenden Um-
ständen, sowie bei einer Einberufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehun-
gen tritt stets gerichtliches Verfahren ein.“
Die noch vorhandenen Exemplare beregter Schemata dürfen, nachdem sie mit den angegebenen
Korrekturen versehen, aufgebraucht werden, die bisher ausgegebenen find bei Gelegenheit der Kontrol-
Versammlungen 2c. entsprechend zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Erlaß der besonderen Militair-Dienstpflicht der ehemaligen Eleven der Militair-Roßarzt-Schule.
Berlin, den 31. März 1873.
Behufs Geschäftsvereinfachung bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß die Befugniß, bei ehemali-
gen Eleven der Militair-Roßarzt-Schule die Entlassung vor vollständiger Ableistung der besonderen
ienst-Verpflichtung, wenn es nur auf den Erlaß einiger Dienstjahre ankommt, ausnahmsweise zu
genehmigen, auf die Generalkommandos übergeht.
Die Bestimmung des §. 6. 9 der Militair-Ersatz-Instruktion ist dementsprechend zu modifiziren.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Auderweitige Organisation der Ersatz-Behörden im Herzogthum Lanenburg.
Berlin, den 24. April 1873.
Durch das Gesetz, betreffend die anderweitige Einrichtung der Staats-V ltungs-Behö im
Herzogthum Lauenburg, vom 7. Dezember 1872 ist die Regierung zu Ratzeburg mit den gehoörigen
Aemtern aufgehoben worden. An die Stelle derselben ist der Landrath des Herzogthums Lauenburg
mit dem Amtssitz in Ratzeburg getreten.
Als Hülfsbeamter genannten Landraths fungirt ein Regierungs-Assessor.
In Ermangelung jeder anderen Instanz innerhalb des Herzogthums Lauenburg gehen die Befug-
nisse der Ersatz-Behörde 1. Instanz für beregten Bezirk auf den Hülfsbeamten des Landraths, die 2.
und 3. Instanz auf den Landrath selbst über.
In den Funktionen des Königlichen Ministeriums für das Herzogthum Lauenburg ist keine Ver-
änderung eingetreten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 438 /4. 73. A. I. a.