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den, welche die zu gehöriger Erfüllung der Pflichten eines Ortsarmenverbands erforder-
liche Größe nicht haben, sich zu Gesammtarmenverbänden vereinigen.
Bei solchen Theilgemeinden, welche bisher die Unterstützung nothleidender Ge-
meindegenossen zu bestreiten hatten, ist die alsbaldige Einleitung bezüglicher Verhand-
lungen erforderlich, da durch Abs. 4 des Art. 8 des Ausführungs-Gesetzes die in dieser
Beziehung bisher bestandene Beschränkung beseitigt worden ist, und die während der
Dauer der Uebergangszeit eingeleiteten Verhandlungen am ehesten zu einem günstigen
Ergebniß zu führen geeignet sind.
Die Oberämter haben demgemäß überall, wo sich Theilgemeinden finden, welche
mit eigener Markung versehen sind und die Unterstützung nothleidender Genossen schon
bisher für sich zu bestreiten hatten, gleichviel ob die Unterstützung bisher von den Theil-
gemeinden in Wirklichkeit unmittelbar bestritten wurde, oder auf Grund des Ortsstatuts
für eine bestimmte Anzahl von Jahren auf die Gesammtgemeinde übernommen worden
ist, und ohne Rücksicht auf die Zeit des Ablaufs der bezüglichen Vereinbarungen die
Vertreter der betreffenden Gemeinden und Theilgemeinden über die Geneigtheit zu Bil-
dung von Ortsarmenverbänden, welche die Gesammt-(politische) Gemeinde umfassen, zu
vernehmen und ihnen beim Abschluß der bezüglichen Verträge an die Hand zu gehen.
Zu Art. 9.
§. 11.
Stimmberechtigte Mitglieder des Gemeinderaths sind die ersten Ortsgeistlichen, so-
weit es sich um die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege handelt, sowohl in denje-
nigen Gemeinden, in welchen der Gemeinderath diese Verwaltung unmittelbar besorgt,
als auch in denjenigen Gemeinden, in welchen auf Grund des Art. 10 des Gesetzes be-
sondere Armen-Deputationen bestellt sind; ihre Mitwirkung bei den gemeinderäthlichen
Verhandlungen hat daher auch in den letzteren Gemeinden überall da einzutreten, wo der
Gemeinderath als die der Deputation vorgesetzte Behörde verhandelt und beschließt, ins-
besondere bei Feststellung des Etats.
Im Falle dauernder oder vorübergehender Verhinderung eines Ortsgeistlichen zur
Mitwirkung bei den bezüglichen gemeinderäthlichen Verhandlungen ist der für ihn zur
Theilnahme berechtigte Stellvertreter dem Gemeinderath zu bezeichnen.