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Die Vertretung der Ortsarmenverbände in Streitsachen kommt dem Gemeinderath
(Art. 9 des Gesetzes) zu, soweit sie nicht auf Grund des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes
von diesem der Armendeputation übertragen worden ist.
S. 14.
Bei dem Abschluß von Vereinbarungen zu Bildung von Gesammtarmenverbänden
zwischen mehreren Gemeinden ist davon auszugehen, daß die Vertretung des Gesammtarmenverbandes
aus Abgeordneten der Gemeinderäthe der einzelnen Gemeinden zu bestehen
hat, und daß den Vorsitz in der Ortsarmenbehörde der erste Ortsgeistliche
(Gesetz Art. 9 Abs. 1 bis 5) und der Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu übernehmen
hat, in welcher der Gesammtarmenverband seinen Sitz hat.
Das Stimmenverhältniß wird, soferne nicht besondere Gründe für eine Abweichung
vorliegen, am geeignetsten mit Rücksicht auf das Beitragsverhältniß der einzelnen Gemeinden
zu Bestreitung des Armenaufwandes, das durch das Statut genau zu bestimmen
ist, zu regeln sein.
Die Vereinigung mehrerer Theilgemeinden einer zusammengesetzten Gemeinde zu
einem Gesammtortsarmenverband ist sowohl in der Weise möglich, daß die Last der
Armenfürsorge einfach für eine Obliegenheit der Gesammtgemeinde erklärt wird und die
Verwaltung des Armenwesens durch die Organe der Gesammtgemeinde auf deren Rechnung
erfolgt, als auch in der Weise, daß eine besondere Ortsarmenbehörde aus den
Vertretern der einzelnen Theilgemeinden gebildet wird und besondere Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel für die Armenpflege durch das Statut getroffen werden.
Unerläßlich ist in beiden Fällen, daß der Gesammtarmenverband als eine Einheit
im Sinne des Reichsgesetzes erscheint. Ausgeschlossen ist hienach, daß z. B. die örtlichen
Kassen in erster Linie, die Gesammtkasse bloß subsidiär eintritt, daß einzelne Verwendungen
den Ortskassen, andere der Gesammtkasse zugeschieden werden.
Zu Art. 10.
§. 15.
Im Falle von den bürgerlichen Kollegien einer Gemeinde die Einsetzung einer besonderen
Deputation für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege beschlossen wird,
sind die Mitglieder der Deputation von dem Gemeinderath und Bürgerausschuß in gemeinschaftlicher
Sitzung mittelst geheimer Abstimmung zu wählen. Wählbar sind alle