Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die  Vertretung  der  Ortsarmenverbände  in  Streitsachen  kommt  dem  Gemeinderath
(Art.  9  des  Gesetzes)  zu,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  des  Art.  10  Abs.  2  des  Gesetzes
von  diesem  der  Armendeputation  übertragen  worden  ist.

S.  14.

Bei  dem  Abschluß  von  Vereinbarungen  zu  Bildung  von  Gesammtarmenverbänden
zwischen  mehreren  Gemeinden  ist  davon  auszugehen,  daß  die  Vertretung  des  Gesammtarmenverbandes
  aus  Abgeordneten  der  Gemeinderäthe  der  einzelnen  Gemeinden  zu  bestehen
  hat,  und  daß  den  Vorsitz  in  der  Ortsarmenbehörde  der  erste  Ortsgeistliche
(Gesetz  Art.  9  Abs.  1  bis  5)  und  der  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  zu  übernehmen
hat,  in  welcher  der  Gesammtarmenverband  seinen  Sitz  hat.

Das  Stimmenverhältniß  wird,  soferne  nicht  besondere  Gründe  für  eine  Abweichung
vorliegen,  am  geeignetsten  mit  Rücksicht  auf  das  Beitragsverhältniß  der  einzelnen  Gemeinden
  zu  Bestreitung  des  Armenaufwandes,  das  durch  das  Statut  genau  zu  bestimmen
  ist,  zu  regeln  sein.

Die  Vereinigung  mehrerer  Theilgemeinden  einer  zusammengesetzten  Gemeinde  zu
einem  Gesammtortsarmenverband  ist  sowohl  in  der  Weise  möglich,  daß  die  Last  der
Armenfürsorge  einfach  für  eine  Obliegenheit  der  Gesammtgemeinde  erklärt  wird  und  die
Verwaltung  des  Armenwesens  durch  die  Organe  der  Gesammtgemeinde  auf  deren  Rechnung
  erfolgt,  als  auch  in  der  Weise,  daß  eine  besondere  Ortsarmenbehörde  aus  den
Vertretern  der  einzelnen  Theilgemeinden  gebildet  wird  und  besondere  Bestimmungen
über  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Armenpflege  durch  das  Statut  getroffen  werden.
  Unerläßlich  ist  in  beiden  Fällen,  daß  der  Gesammtarmenverband  als  eine  Einheit
im  Sinne  des  Reichsgesetzes  erscheint.  Ausgeschlossen  ist  hienach,  daß  z.  B.  die  örtlichen
Kassen  in  erster  Linie,  die  Gesammtkasse  bloß  subsidiär  eintritt,  daß  einzelne  Verwendungen
  den  Ortskassen,  andere  der  Gesammtkasse  zugeschieden  werden.

Zu  Art.  10.
§.  15.

Im  Falle  von  den  bürgerlichen  Kollegien  einer  Gemeinde  die  Einsetzung  einer  besonderen
  Deputation  für  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  beschlossen  wird,
sind  die  Mitglieder  der  Deputation  von  dem  Gemeinderath  und  Bürgerausschuß  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  mittelst  geheimer  Abstimmung  zu  wählen.  Wählbar  sind  alle