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Gemeindeeinwohner, welche nach Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 176) von der Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte nicht ausge-
schlossen find. Zur Giltigkeit der Wahl wird absolute Stimmenmehrheit erfordert.
Die Mitglieder der bürgerlichen Kollegien sind verbunden, eine auf sie fallende Wahl in
die Armendeputation für die Dauer ihrer Dienstzeit anzunehmen, während andere Orts-
einwohner nur mit ihrer Zustimmung in die Deputation berufen werden können.
Die Wahl der Mitglieder der Deputation hat auf einen bestimmten Zeitraum und
zwar von mindestens 2, höchstens 6 Jahren zu erfolgen.
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Wahlen der Mitglieder der für die Ver-
waltung einzelner Zweige oder Anstalten der Armenpflege gebildeten Commissionen,
während die Bestellung der Armenpfleger für einzelne Bezirke der Gemeinden durch Be-
schluß der Kollegien der Armendeputation überlassen werden darf.
Theils die Rücksicht darauf, daß die Pflicht zur Unterstützung sich künftig nicht
mehr auf die in der Gemeinde Heimathberechtigten erstreckt, sondern auf alle Hilfsbe-
dürftigen, welche sich in der Gemeinde aufhalten, theils die Rücksicht auf das wünschens-
werthe Zusammenwirken der gesetzlichen mit der freiwilligen Armenpflege lassen es als
eine dringende Aufgabe für die Gemeindekollegien erscheinen, bei der Wahl der Mit-
glieder der Armendeputationen auf Beiziehung von Männern Rücksicht zu nehmen, bei
denen durch ihre Thätigkeit und Stellung in der Gemeinde, sowie durch ihre Mit-
wirkung bei der freiwilligen Armenpflege die nothwendige Bekanntschaft mit den Ver-
hältnissen und Bedürfnissen der Armen vorauszusetzen ist. Insbesondere wird sich
auch die Beiziehung von Aerzten empfehlen.
Zu Art. 11.
§. 16.
Die für die Zwecke der öffentlichen Armenunterstützung bestimmten Stiftungen,
welche auf Grund des Art. 11 des Gesetzes in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde
übergehen, werden dadurch nicht Bestandtheile des Gemeindevermögens. Sie gelangen
nach dem Gesetz an die Ortsamenbehörde als Stiftungen für den Zweck der öffent-
lichen Armenunterstützung und bestehen mit unveränderter rechtlicher Natur fort.
Bei der Verwaltung dieser Stiftungen sind auch künftig die Vorschriften des Ver-
waltungsedikts vom 1. März 1822 Kapitel 3 anzuwenden, wobei, was die Zustän-