Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Bis zu deren Erlassung und Ausführung der Auseinandersetzung ist Folgendes zu 
beobachten: 
1) spätestens am 1. Juli 1873 ist die Verwaltung der Armenpflege von den nach 
Art. 9 und 10 des Gesetzes dazu berufenen Behörden zu übernehmen. 
2) demgemäß ist von den Gemeindebehörden (Art. 9 des Gesetzes) erstmals auf 1. Juli 
1873 der Etat für die Armenpflege für das nächste Etatsjahr 1878//.1 zu entwerfen; 
3) soweit zu dieser Zeit die Ausscheidung des Armenstiftungsvermögens noch nicht statt- 
gefunden hat, ist von sämmtlichen Stiftungen, welche ganz oder theilweise dem 
Zweck der öffentlichen Armenunterstützung dienen, der Ertrag der für die öffent- 
liche Armenunterstützung zu verwendenden Mittel von dem Stiftungsrath fest- 
zustellen und demnächst in angemessenen Raten der Gemeindearmenverwaltung 
zur Verwendung zu übergeben. Gleichzeitig sind der letzteren diejenigen Vermögens- 
objekte und Einrichtungen zur Benützung zu überweisen, welche dieselbe nach Art. 11 
letzter Absatz des Ausführungsgesetzes beanspruchen kann. 
Ueber die von den Stiftungen der Gemeindeverwaltung demgemäß übergebenen 
Mittel ist bei der definitiven Auseinandersetzung abzurechnen. 
4) Soweit die Mittel einzelner Stiftungen bisher zu bestimmten Zwecken zu verwen- 
den waren, haben die Stiftungsräthe den Ortsarmenbehörden hierüber unter Beifü- 
gung der etwa vorliegenden Stiftungs-Urkunden die erforderliche Mittheilung zu 
machen. 
5) Stiftungen, welche für mehrere Gemeinden oder Theilgemeinden bestimmt sind, 
verbleiben vorerst, auch wenn sie ausschließlich der öffentlichen Armenpflege dienen, 
in der bisherigen Verwaltung. 
6) Wenn und soweit bei der Ausscheidung des Stiftungsertrags Seitens der Ober- 
kirchenbehörde (des evangelischen Konsistoriums, des bischöflichen Ordinariats, oder 
der israelitischen Oberkirchenbehörde) auf Grund des Art. 12 des Gesetzes Einsprache 
erhoben wird, ist die Ausfolge des Ertrags der betreffenden Stiftungen vorläufig 
auszusetzen. 
Zu Art. 14. 
S. 18. 
Die Bestimmung dieses Artikes, welche den Zweck hat, dem Mißstande vorzubeugen, 
daß eine und dieselbe Person gleichzeitig aus verschiedenen Fonds über das wirkliche Be-
	        
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