Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Gemeindeeinwohner,  welche  nach  Art.  4  des  Verfassungsgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  176)  von  der  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Wahlrechte  nicht  ausgeschlossen
  find.  Zur  Giltigkeit  der  Wahl  wird  absolute  Stimmenmehrheit  erfordert.
Die  Mitglieder  der  bürgerlichen  Kollegien  sind  verbunden,  eine  auf  sie  fallende  Wahl  in
die  Armendeputation  für  die  Dauer  ihrer  Dienstzeit  anzunehmen,  während  andere  Ortseinwohner
  nur  mit  ihrer  Zustimmung  in  die  Deputation  berufen  werden  können.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Deputation  hat  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  und
zwar  von  mindestens  2,  höchstens  6  Jahren  zu  erfolgen.

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  die  Wahlen  der  Mitglieder  der  für  die  Verwaltung
  einzelner  Zweige  oder  Anstalten  der  Armenpflege  gebildeten  Commissionen,
während  die  Bestellung  der  Armenpfleger  für  einzelne  Bezirke  der  Gemeinden  durch  Beschluß
  der  Kollegien  der  Armendeputation  überlassen  werden  darf.

Theils  die  Rücksicht  darauf,  daß  die  Pflicht  zur  Unterstützung  sich  künftig  nicht
mehr  auf  die  in  der  Gemeinde  Heimathberechtigten  erstreckt,  sondern  auf  alle  Hilfsbedürftigen,
  welche  sich  in  der  Gemeinde  aufhalten,  theils  die  Rücksicht  auf  das  wünschenswerthe
  Zusammenwirken  der  gesetzlichen  mit  der  freiwilligen  Armenpflege  lassen  es  als
eine  dringende  Aufgabe  für  die  Gemeindekollegien  erscheinen,  bei  der  Wahl  der  Mitglieder
  der  Armendeputationen  auf  Beiziehung  von  Männern  Rücksicht  zu  nehmen,  bei
denen  durch  ihre  Thätigkeit  und  Stellung  in  der  Gemeinde,  sowie  durch  ihre  Mitwirkung
  bei  der  freiwilligen  Armenpflege  die  nothwendige  Bekanntschaft  mit  den  Verhältnissen
  und  Bedürfnissen  der  Armen  vorauszusetzen  ist.  Insbesondere  wird  sich
auch  die  Beiziehung  von  Aerzten  empfehlen.

Zu  Art.  11.
§.  16.

Die  für  die  Zwecke  der  öffentlichen  Armenunterstützung  bestimmten  Stiftungen,
welche  auf  Grund  des  Art.  11  des  Gesetzes  in  die  Verwaltung  der  Ortsarmenbehörde
übergehen,  werden  dadurch  nicht  Bestandtheile  des  Gemeindevermögens.  Sie  gelangen
nach  dem  Gesetz  an  die  Ortsamenbehörde  als  Stiftungen  für  den  Zweck  der  öffentlichen
  Armenunterstützung  und  bestehen  mit  unveränderter  rechtlicher  Natur  fort.

Bei  der  Verwaltung  dieser  Stiftungen  sind  auch  künftig  die  Vorschriften  des  Verwaltungsedikts
  vom  1.  März  1822  Kapitel  3  anzuwenden,  wobei,  was  die  Zustän-