Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beilage III. 
Zu Art. 74 des Gesetzes. 
Jormular zur einer Weideablösungsurkunde. 
Weideablösungs-Urkunde. 
Oberamt 
Gemeinde 
Nachdem in der Weideablösungssache zwischen (dem Freiherrn v. N.) und dessen seitheri- 
gen Weidepflichtigen im hiesigen Gemeindebezirke das Ablösungskapital (nach den Vorschrif- 
ten des Gesetzes vom 26. März 1873, oder: durch gütliche Uebereinkunft) endgiltig festgestellt, auch die 
in dem öffentlichen Aufrufe vom siehe Staatsanzeiger von 
1873 Nro. Seite zur Anmeldung von Rechtsansprüchen Dritter an (.die 
abzulösenden Weiderechte, oder: aufgehobenen Kulturbeschränkungsbefugnisse .) auf Grund des Art. 66 
des Weidegesetzes anberaumte 45tägige Frist abgelaufen ist, hat man über das fragliche 
Geschäft nach Vorschrift des Art. 74 des erwähnten Gesetzes nachstehende Urkunde auf- 
genommen: 
1. Namen und Wohnort der Betheiligten. 
1) Weideberechtigter: 
(. Freiherr v. N. N. vertreten durch seinen Kentbeamten N. laut Vollmacht vom 
2) Weidepflichtige: 
(Wenn die Pflichtigen selbst gemeinschaftlich ablösen, sind, sofern sich deren Zahl nicht höher als sechs 
belaust, dieselben namentlich in der Urkunde auszuführen; bei einer höheren Zahl ist sich auf ein der Ur- 
lunde beizulegendes Namensverzeichniß zu beziehen, und sind in der Urkunde die Namen der drei Bevoll- 
mächtigten, welche für sie die Ablösungsverhandlungen führten, zu bemerken. 
Wenn aber die Ablösungsverhandlungen mit dem Gemeinderathe zu pflegen waren (Gesetz Art. 47 
Abs. 1), so hat der Eintrag zu lauten: 
laut Beschlusses der bürgerlichen Kollegien vom sind folgende Per- 
sonen zu Geschäftsführern bestellt worden: 
a) 
b) Namen) 
0)
	        
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