Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Die  Gebühr  ist  in  den  Fällen  unter  1  bis  4  nach  dem  betreffenden  Forderungsbetrage,
  in  dem  Falle  unter  5  nach  der  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers,  in  der
Beschwerdeinstanz  nach  §  15  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  berechnen.

30.  Der  Mindestbetrag  wird  für  jede  der  in  §  29  Absatz  1  unter  1  bis  4,  6
geordneten  Gebühr  auf  2  5,  für  die  daselbst  unter  5  gedachte  Gebühr  auf  6  bestimmt.


Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  in  §§  2  bis  7,  11,  31  Absatz  1,  77  bis  87,
93,  94  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  entsprechend  zur  Anwendung.

31.  Neben  den  in  §§  29,  30  bestimmten  Beträgen,  welche  die  Entschädigung
für  Schreiblohn  mit  umfassen,  sind  für  die  im  Zwangsversteigerungs=  und  Zwangsverwaltungsverfahren
  vorkommenden  Mühwaltungen,  die  Erhebung  und  Ablieferung  von
Geldern  ausgenommen,  Gebühren  nicht  zu  fordern.

Schlußbestimmung.

32.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  unbeweglicher  Sachen,  vom  15.  August  1884
in  Kraft.

Das  Justiz-Ministerium  hat  Zweifel  zu  entscheiden,  welche  bei  der  Ausführung  desselben
  entstehen.  Solche  Entscheidungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt
zu  machen  und  dienen  zur  Norm  in  anderen  Fällen,  bis  eine  Abänderung  durch  Gesetz
erfolgt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1  8.  August  1884.

Albert.

Ludwig  von  Abeken.

 

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  1.  September  1884.
1884.  43