Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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wendig machen. Bei den Beamten kann jedoch nur die zur Ausführung der ihnen ob- 
liegenden Dienstgeschäfte wirklich nothwendige Zahl von Pferden, und bei den Posthaltern. 
nur diejenige Zahl verschont bleiben, deren Haltung ihnen kontraktlich zur Förderung 
der Posten obliegt. Bei eintretenden diesfälligen Zweifeln entscheidet der Kreislandrath. 
Seiner Bestimmung ist, mit Vorbehalt des Rekurses wegen einer etwaigen Entschädigung, 
einstweilen sofort Folge zu leisten. 
3) Alle übrigen Pferde, sowohl Luxus= als Arbeitspferde, und ohne jeden Unterschied 
der Besitzer müssen, soweit es der Bedarf für die Armee nöthig macht, hergegeben werden. 
Damit aber diese Ermittelung bei Zeiten und für das Land so schonend als möglich ge- 
macht werden möge, wird der Minister des Innern und der Polizei einer jeden Provinz 
das Kontingent bekannt machen, welches sie zu liefern hat. Der Oberpräsident der 
Provinz hat darnach in Uebereinstimmmung mit dem kommandirenden General die 
näheren Bestimmungen über die Art der Gestellung, Auswahl und Abschätzung der 
Pferde, sowie über die sonstigen Maßregeln, welche für den ordnungsmäßigen Gang des 
Geschäfts nothwendig sind, unter Berücksichtigung der dieserhalb schon ergangenen Fest- 
setzungen, nach den Verhältnissen der einzelnen Landestheile für jede Provinz in ein 
besonderes Reglement zusammenzufassen. Diese Provinzial-Reglements sind, nachdem sie 
die Genehmigung der Ministerien des Innern und der Polizei und des Kriegs erlangt 
haben werden, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
4) Wo nicht die Ablieferung des vollen Bedarfs und in annehmlicher Qualität 
zur Zufriedenheit des kommandirenden Generals gesichert ist, und eine Mobilmachung 
eintritt, da sollen auf die erste Aufforderung alle nicht unter 2) ausgenommene Pferde 
sofort an diejenigen Orte gestellt werden, welche die Behörde zu ihrer Auswahl und 
resp. Abnahme bestimmen wird. 
5) Für den Transport der Pferde bis zum Gestellungsort und für die Kosten ihrer 
Fütterung bis zur Abnahme wird keine Vergütung gezahlt. Die Gestellungsorte sollen 
jedoch so bestimmt werden, daß den Pferdebesitzern jede Belästigung erspart werde, die 
nicht durch den Zweck der Maßregel ausdrücklich geboten werden, oder den Umständen 
nach irgend zu vermeiden sein möchte. 
6) Alle Pferde, welche die mit Leitung dieses Geschäfts beauftragte Kommission 
zum Kriegsdienst tauglich findet, sind von ihren Eigenthümern, so weit sie gebraucht
	        
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