Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beurkundungen seitens einer am Orte befindlichen oder derjenigen Behörde, welche 
(ad I. und II.) etwa den betreffenden Pensionär im Civildienst anstellt; die Quit- 
tungen haben in Zahlen und Worten den vollen Monats-, Quartals= oder Jahres- 
Betrag der Bewilligung zu enthalten, wogegen unter der Quittung die zu leisten- 
den und von der zahlenden Stelle Behufs Weiterabführung einzubehaltenden Abzüge 
(Einkommenssteuer, Beiträge 2c.) ersichtlich zu machen sind, was, wenn die Höhe 
der letzteren dem Betreffenden unbekannt, beim Geld-Empfang an der zahlenden Kasse 
erfolgen kann. 
Was die Zahlung der in Rede stehenden Gebührnisse an die hier am Orte 
wohnhaften Empfangsberechtigten anlangt, so erfolgt sie durch das Kriegszahlamt 
nach den vorstehenden Normen, also gegen zu präsentirende vollständige Quittung 
und zwar: 
hinsichtlich der voraus (praenumerando) zahlbaren Beträge, nämlich: 
Pensionen, Landinvalidengehalte, ständigen Gratialien und Unterstützungen für 
Männer, sowie 
ständigen Beihilfen — auf Grund des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 
1871 — für Hinterbliebene von im Kriege gegen Frankreich oder in dessen Folge 
verstorbenen Militärs, 
allmonatlich vom Zu bis 12 ½ jeden Monats, in den Vormittagsstunden; 
hinsichtlich der nach= (postnumerando) zahlbaren Beträge, nämlich: 
Pensionen, ständigen Beihilfen, Unterstützungen — auf Grund Württembergischer 
Gesetze — für Wittwen und Kinder von Militärs, 
allmonatlich in den 5 letzten Tagen jeden Monats, ebenfalls in den Vormit- 
tagsstunden. 
Schließlich wird noch bemerkt, daß bei einmals und außerordentlich bewilligten Un- 
terstützungen hinsichtlich der Quittungsleistung und Erhebung ebenfalls die vorstehenden 
Normen Anwendung finden; einer Beurkundung derartiger Quittungen bedarf es aber 
nicht, da hiefür — neben der Quittung selbst — die Vorlegung der dem Betreffenden 
von der resp. Behörde zugegangenen Benachrichtigung beziehungsweise Eröffnung der 
stattgehabten Bewilligung gilt. 
Stuttgart, den 21. Februar 1873. v. Suckow.
	        
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