Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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über  die  betreffenden  mecklenburgischen  Verhältnisse  nützlich,  sondern  auch
sehr  geeignet,  das  Interesse  an  der  Erhaltung  des  Bauernstandes  in  weiteren
Kreisen  zu  fördern  und  die  Bedeutung  des  Instituts  der  Vererbpachtung  hierfür
  in’s  rechte  Licht  zu  setzen.

Greifswald.  Frommbhold.

Handbuch  für  amtsrichterliche  Geschäfte.  Zum  praktischen  Gebrauch
  für  Richter  und  Rechtsanwälte,  bearbeitet  von  Hermann
Jastrow,  Amtsgerichtsrath  zu  Berlin.  Berlin,  Verlag  von  Otto
Liebmann.  XXVIII  und  602  Seiten.  Mit  Sach-  und  Quellen-Register.


Das  Buch  bildet  eine  umfassende  Zusammenstellung  aller  der  verschiedenartigen
  Pflichten  und  ÖObliegenheiten,  welche  dem  Amtsgericht;  übertragen
und  zugewiesen  sind.  Sein  Verdienst  liegt  in  erster  Reihe  in  der  übersichtlichen
  und  geschickten  Anordnung,  welche  überall,  wo  es  nöthig,  die  ein
schlägigen  materiellen  Gesetzesbestimmungen  mit  den  das  Verfahren  ordnenden
  Vorschriften  zusammenstellt.  Wenn  es  planmässig  die  einfache  ordentliche
Thätigkeit  der  Amtsgerichte,  wie  sie  durch  die  grossen  Reichs-Justizgesetze
und  die  einzelnen  neueren  zusammenfassenden  „Ordnungen“  (Vormundschafts-Grundbuch-)
  geregelt  ist,  ausschliesst,  so  kommen  doch  naturgemäss  auch
jene  Reichs-Justizgesetze  vielfach  in  Betracht,  wo  es  sich  um  ihre  Anwendung
  auf  ausserhalb  des  eigentlichen  Rechtsstreites  liegende  Arten  des  Verfahrens
  handelte.  Wenn  der  Verf.  auch  meist  vermeidet,  in  den  Anmerkungen
  seine  eigene  Ansicht  entscheiden  zu  lassen,  so  giebt  er  dafür  die
betreffenden  Entscheidungen  höchster  Gerichte  an  zahlreichen  Stellen  an
Im  allgemeinen  Theil,  in  welchem  das  Gerichtsverfassungsgesetz  naturgemäss
mit  behandelt  wird,  finden  sich  auch  einzelne  kleine  Fragen  der  amtsrichterlichen
  Praxis  mit  behandelt,  wie  z.  B.  die,  ob,  bezw.  inwiefern  der  Referendar
  Zahlungsbefehle  vollziehen  kann  (S.  2).  Einen  sehr  grossen  Raum  nimmt
die  Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  das  gesammte  Registerwesen
ein,  insbesondere  des  nach  dem  H.-G.-B.  den  Gerichten  obliegenden.  Neben
diesen  nimmt  allein  die  Darstellung  des  Genossenschaftsregisters  nach  dem
Gesetz  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom  1.  Mai  1889
den  Raum  von  55  Seiten  ein.  Daneben  erscheinen  als  Einleitung  zu  den  Vorschriften
  über  Führung  der  Register  für  Wassergenossenschaften  die  vollständigen
  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  deren  Bildung  vom  1.  April  187
Den  Vorschriften  über  die  Führung  der  Schiffsregister,  Ertheilung  der  Certifikate
daraus  und  das  Schiffsvermessungswesen  (8.  266  bis  303)  schliessen  sich  die  auf
internationalen  Abmachungen  beruhenden  Bestimmungen  über  die  Unterscheidungssignale
  und  an  anderer  Stelle,  im  Anschluss  an  den  Text  des  H.-G.-B.
diejenigenüber  Aufnahme  derVerklarung  und  Feststellung  der  Dispache  (Haverei)
(8.  834—848)  —  also  Geschäfte,  deren  Ausübung  nur  bei  Amtsgerichten  in  Seestädten
  vorkommen  kann.  Es  ergiebt  sich  schon  aus  diesen  Andeutungen  über