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über die betreffenden mecklenburgischen Verhältnisse nützlich, sondern auch
sehr geeignet, das Interesse an der Erhaltung des Bauernstandes in weiteren
Kreisen zu fördern und die Bedeutung des Instituts der Vererbpachtung hierfür
in’s rechte Licht zu setzen.
Greifswald. Frommbhold.
Handbuch für amtsrichterliche Geschäfte. Zum praktischen Gebrauch
für Richter und Rechtsanwälte, bearbeitet von Hermann
Jastrow, Amtsgerichtsrath zu Berlin. Berlin, Verlag von Otto
Liebmann. XXVIII und 602 Seiten. Mit Sach- und Quellen-Register.
Das Buch bildet eine umfassende Zusammenstellung aller der verschiedenartigen
Pflichten und ÖObliegenheiten, welche dem Amtsgericht; übertragen
und zugewiesen sind. Sein Verdienst liegt in erster Reihe in der übersichtlichen
und geschickten Anordnung, welche überall, wo es nöthig, die ein
schlägigen materiellen Gesetzesbestimmungen mit den das Verfahren ordnenden
Vorschriften zusammenstellt. Wenn es planmässig die einfache ordentliche
Thätigkeit der Amtsgerichte, wie sie durch die grossen Reichs-Justizgesetze
und die einzelnen neueren zusammenfassenden „Ordnungen“ (Vormundschafts-Grundbuch-)
geregelt ist, ausschliesst, so kommen doch naturgemäss auch
jene Reichs-Justizgesetze vielfach in Betracht, wo es sich um ihre Anwendung
auf ausserhalb des eigentlichen Rechtsstreites liegende Arten des Verfahrens
handelte. Wenn der Verf. auch meist vermeidet, in den Anmerkungen
seine eigene Ansicht entscheiden zu lassen, so giebt er dafür die
betreffenden Entscheidungen höchster Gerichte an zahlreichen Stellen an
Im allgemeinen Theil, in welchem das Gerichtsverfassungsgesetz naturgemäss
mit behandelt wird, finden sich auch einzelne kleine Fragen der amtsrichterlichen
Praxis mit behandelt, wie z. B. die, ob, bezw. inwiefern der Referendar
Zahlungsbefehle vollziehen kann (S. 2). Einen sehr grossen Raum nimmt
die Zusammenstellung der Vorschriften über das gesammte Registerwesen
ein, insbesondere des nach dem H.-G.-B. den Gerichten obliegenden. Neben
diesen nimmt allein die Darstellung des Genossenschaftsregisters nach dem
Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889
den Raum von 55 Seiten ein. Daneben erscheinen als Einleitung zu den Vorschriften
über Führung der Register für Wassergenossenschaften die vollständigen
Bestimmungen des Gesetzes über deren Bildung vom 1. April 187
Den Vorschriften über die Führung der Schiffsregister, Ertheilung der Certifikate
daraus und das Schiffsvermessungswesen (8. 266 bis 303) schliessen sich die auf
internationalen Abmachungen beruhenden Bestimmungen über die Unterscheidungssignale
und an anderer Stelle, im Anschluss an den Text des H.-G.-B.
diejenigenüber Aufnahme derVerklarung und Feststellung der Dispache (Haverei)
(8. 834—848) — also Geschäfte, deren Ausübung nur bei Amtsgerichten in Seestädten
vorkommen kann. Es ergiebt sich schon aus diesen Andeutungen über