Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Hat jedoch der Verpächter (Weideberechtigte) die Frist für das Aufhören des Weide- 
rechts freiwillig so verkürzt, daß dadurch die vertragsmäßige Dauer des Weidepachtes 
unterbrochen wird, so ist er dem Weidepächter für den ihm hieraus erwachsenden Scha- 
den ersatzpflichtig. 
Art. 63. 
Wenn ein verpachtetes Pferchrecht durch ganze oder theilweise Ablösung der Weide, 
mit der es verknüpft ist, erlischt, oder sich mindert, so hat der Pächter in denjenigen 
Fällen, in welchen er das Recht oder die Gelegenheit hat, an der Pferchersteigerung sich 
zu betheiligen, als Entschädigung jährlich fünf Procent aus dem Pferchablösungskapital 
so lange zu beziehen, als der Pferchpacht dauert. 
Hat der Pferchpächter nicht das Recht und die Möglichkeit, an der Pfercherstei- 
gerung sich zu betheiligen, und beträgt die Jahresrente aus dem Pferchablösungskapitale 
mehr als ein Zehntheil der Pachtrente für das mit dem Pferche gepachtete Gut, so hat 
der Pächter das Recht, den Pacht zu kündigen (vergl. Abs. 2 des Art. 62). Außerdem, 
oder wenn er dies nicht will, besteht seine Entschädigung in dem Zinse aus dem Ab- 
lösungskapitale mit fünf Procent jährlich auf die Dauer des Pachtes. 
Art. 64. 
Der Pächter eines bisher belasteten Grundstücks hat im Falle der Ablösung des 
Weiderechts die Freiheit von der Weideberechtigung zu genießen; dafür aber während 
der Dauer des Pachtes den Zins aus der Ablösungssumme mit fünf vom Hundert 
dem Eigenthümer zu vergüten. 
Art. 65. 
Auf Ansuchen von mindestens einem Zehntheil der Grundbesitzer einer weidepflich- 
tigen Markung hat der Ortsvorsteher die Gesammtheit derselben zusammenzuberufen, 
um darüber zu berathen und zu beschließen, ob das Weiderecht gemeinschaftlich abgelöst 
werden soll. Fällt der Beschluß bejahend aus, so sind zutreffenden Falls (Art. 47) 
zugleich die erforderlichen Bevollmächtigten zu wählen. Das über die Verhandlung auf- 
zunehmende Protokoll ist dem Oberamte vorzulegen. Die Pflichtigen, welche zur Ein- 
zelnablösung berechtigt sind, sowie die Berechtigten haben ihren Entschluß zur Ablösung 
dem Oberamte unmittelbar anzuzeigen.
	        
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