Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 66. 
Unmittelbar nach der Ablösungsanmeldung hat das Oberamt die Inhaber von 
Rechten, welche auf den abzulösenden Weiderechten ruhen (Art. 58), soweit ihre Rechte 
nicht in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind, durch öffentlichen Aufruf zur An- 
meldung ihrer Ansprüche an das Ablösungskapital binnen fünf und vierzig Tagen unter 
dem in Art. 58 ausgesprochenen Rechtsnachtheil aufzufordern. 
Art. 67. 
Die Festsetzung der Ablösungssumme bleibt zunächst dem gütlichen Uebereinkommen 
der Betheiligten überlassen, wozu ihnen ein angemessener, in der Regel nicht über die 
Dauer von fünf und vierzig Tagen zu erstreckender Termin von dem Oberamte ertheilt 
wird, wenn die Partien nicht gleich bei der Anmeldung (Art. 43 Abs. 1) erklärt haben, 
daß sie die amtliche Ermittlung der Ablösungssumme wünschen. 
Liegt eine solche Erklärung vor, oder ist ein gütliches Uebereinkommen innerhalb 
jenes Termins nicht zu Stande gekommen, so wird das zu entrichtende Ablösungska- 
pital durch das Gutachten verpflichteter Sachverständiger, soferne die Partien nicht auf 
ein solches verzichten, ermittelt und durch amtliches Erkenntniß festgestellt, zu welchem 
Endzweck das Oberamt das Erforderliche in nachfolgender Weise von Amtswegen ein- 
zuleiten hat. 
Art. 68. 
Der Berechtigte ist schuldig, dem Oberamte binnen sechzig Tagen von der hiezu 
erhaltenen Aufforderung an 
1) eine Darstellung des abzulösenden Weiderechts und der darauf ruhenden Lasten, 
sammt den darüber vorhandenen Urkunden; 
2) die in seinem Besfittze befindlichen Notizen über die Ertragsberechnung; 
3) im Falle der Vollständigkeit der in Ziffer 2 erwähnten Notizen eine auf dieselbe 
gegründete Berechnung des Ablösungskapitals; 
4) eine mit Urkunden belegte Darstellung der auf dem Weiderechte haftenden Lasten, 
insbesondere der mit demselben etwa verbundenen Pferchrechte Dritter, 
zu übergeben. 
Einer Erstreckung der erwähnten Frist kann nur aus erheblichen Gründen und 
höchstens auf fünf und vierzig Tage stattgegeben werden.
	        
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