Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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einer Waarenprobe 250 Gramme, 
eines Packets, einer Kiste, eines Fasses u. s. w. 50 Kilogramme (100 Pfund), 
bezw. wenn die Beförderung ausschließlich auf der Eisenbahn erfolgt 100 Ki- 
logramme (200 Pfund). 
8. 2. 
Adresse. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, 
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Dies gilt auch bei solchen mit „poste restante“ bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Vei anderen Gegenständen mit dem Vermerk 
„boste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
8. 3. 
Außenseite. 
Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben 
darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brief- 
lichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post-Packetadressen, Postkarten, Waaren- 
proben und Postanweisungen siehe 88. 4, 15, 17 und 18. 
Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Adreßseite zu 
kleben. 
S. 4. 
Begleitadresse zu Packeten. 
Den Packetsendungen müssen Begleitadrefsen (Post-Packetadressen) in der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein, wenn 
1) auf denselben ein Postvorschuß (Nachnahme) entnommen werden will; 
2) dieselben unfrankirt eingeliefert werden; 
3) dieselben zwar frankirt eingeliefert werden, aber über 12½ Klogramme (25 Pfund) 
schwer sind oder bei geringerem Gewicht einen außergewöhnlich großen Umfang 
haben. 
Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden;
	        
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