Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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diejenigen, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen in Größe, 
Forbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der 
Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
Wegen Ausfüllung des Formulars find die auf denselben vorgedruckten „Bemer- 
kangen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten. 
Der Coupon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schriftlichen oder gedruck- 
ten etc. Mittheilungen benützt und vom Empfänger abgetrennt werden. 
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an den bestellenden 
Postbediensteten zurückgegeben werden. 
§. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich 
Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 6. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Adresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Ferner ist erforderlich, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ u. s. w., 
im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von .. . .“ un- 
ter Angabe des Betrages, sowie des Namens und der Wohnung des Absenders auf dem 
Packete deutlich angegeben werde. 
Die Signatur muf haltbar sein, dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf der Ver- 
packung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von Pappe, Per- 
gamentpapier, Holz oder sonstigem festem Material zu benutzen. 
Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier 
geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
8. 7. 
Werthangabe. 
Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Brie-
	        
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