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fen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf dem Packet bei der Sig-
natur, als auch auf der etwaigen Begleitadresse, ersichtlich gemacht werden.
Die Angabe des Werthes einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwährung zu
erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht überstei-
gen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten, so hat der Aufgeber die Reduktion
vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken.
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren und Dokumenten ist der Kurswerth,
welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekari-
schen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, wel-
cher zur Erlangung einer rechtsgiltigen neuen Ausfertigung des Dokuments, oder zur
Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung
einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werthangabe zu er-
sehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur
Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf den-
noch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des ent-
sprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher für Sen-
dungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschußgebühr nur
dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich
ein Werth angegeben ist.
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
§. 8.
Verpackung.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Um-
fanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd einge-
richtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen, genügt
bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports ver-
hältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, inso-