Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Tafel I., zweite Abtheilung, Abstufung 1 
und in 
Tafel II., zweite Abtheilung, Abstufung 1 
je um 100 fl., 
in den höheren Abstufungen aber je bis zum Betrag der unmittelbar nächsten Abstufung 
ohne besondere Begründung zu ermäßigen oder zu erhöhen. 
Wo eine Ermäßigung oder Erhöhung von größerem Betrag geboten erscheint, ist 
diese im einzelnen Fall besonders zu begründen. 
8. 2. 
Der nach Art. 99 Ziff. 1 und 4 des Gesetzes zu schätzende steuerbare Betrag 
des Einkommens von Wandergewerben ist nach der Klassentafel III. zu bemessen. 
Die Einschätzungsbehörden sind befugt, innerhalb des für die einzelnen Klassen und 
Abstufungen gegebenen Rahmens den steuerbaren Betrag ohne besondere Begründung 
festzusetzen. 
Eine Ermäßigung unter den niedrigsten Satz der betreffenden Klasse und Abstufung 
ist nicht zuläßig. 
Eine Erhöhung über den höchsten Betrag der den Verhältnissen des einzelnen Fal- 
les entsprechenden Klasse und Abstufung ist nur unter besonderer Begründung zuläßig. 
F. 3. 
Nach Art. 93 Ziffer 2 lit,c des Gesetzes ist den Gewerbetreibenden mit bestimm- 
tem Niederlassungsort gestattet, ihr Betriebskapital statt in einer bestimmten Summe, 
nach einer Klassentafel anzugeben. Hiezu dient die Klassentafel IV. 
Die Schätzungskommissionen haben die Größe des Betriebs-Kapitals innerhalb der 
von dem Gewerbetreibenden fatirten Klasse festzustellen. Wenn nach ihrer Ansicht der 
höchste Betrag der Klasse, welche ein Gewerbetreibender als seinem Betriebskapital ent- 
sprechend bezeichnet hat, nicht ausreicht, so ist in Gemäßheit des Art. 95 des Gesetzes 
zu verfahren. 
Stuttgart, den 24. Janunar 1874. 
Renner.
	        
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