Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

127 
Klassentafel III. 
deite für die Einschätzung des jährlichen stenerbaren Betrags des Einkommens von Wandergewerben. 
  
  
  
  
  
Abtheilung. Bei dem Hausirhandel im ghosbenenen von Ort zu Ort und bei dem Verrichten gewerblicher 
Arbelten im Umherziehen (Geset Art. 99 Ziff. 4. 
Betrag ½*- » Steuerbarer Betrag in der Abstufung — 
Lass. des 1. 3. i 4s 
Betriebs-Kapitals. 1 Ausnahme. # ohne v ererbon. 1 ut ine i mgilgskkfoanlås 
T fl. - ft. ; si. st. 
. bis 5o fl. 10—15. 40—50 60—7555. 
u. von 51 „ 100ft. 10—20. 5P0-60. —#. 3332 
II. „ 101 , 200 fll. 20—30. 0-85. 105 130. 227#3# 
W. „, 201 „ 300fft 30—45. 90-110. 135—165. mse 
V. „ 301 „ 400fl. 40—560. 120—140. 180—210. 
VI. , 401 „ 500 fl. „ 150—175. 225—2565. 300—350. 
VI. „, 501 „ 700. 4 180—210. 270—315. 360—420. 
vii. „ 701 „ 1000 f. 333 225275. 340—415. 450—550. 
F. „1001 „ 1500 fl. 300— 375. 450—525. 600—675. 
X. „1501 „2000f. 2t– 400 500. 600—700. 800—900. 
XI. „2001 „ 2500 fl. 23 * 500- 625. 750—875. 1000—1125. 
TII. „2501 „ 3000 -3 600—750. 900—1050. 100—4K3501 
  
  
  
  
h Beträgt das Betriebskopital mehr als 3,000 fl, so sind von dem Mehrbetrage mindestens 331½% als steuer- 
4#Pv Betrog der betreffenden Summe in Klasse Xll. zuzurechnen. 
oFr die Anwendung der einzelnen Abstufungen ist Folgendes maßgebend: 
die erste Abstufung ist als Ausnahme anzusehen und es gehören dahin nur solche Hausirer, welche wegen 
Gebrechlichkeit oder Kränklichkeit oder wegen hohen Alters körperlich weniger geeignet sind, den Hausirbetrieb 
auszudehnen, oder Solche, welche nur kurze Zeit im Jahre überhaupt Hausirhandel treiben, gleichwohl aber 
auf das ganze Jahr im Steuerkataster laufen. Insbesondere gehören hieher Korb-, Schirmflicker und andere 
wenig einträgliche Flickgewerbe, ferner Frauenspersonen, welche mit Viltnalien, die sie mit sich tragen, Hauflr- 
handel treiben. 
b) Als Regel kommen bei gewöhnlichem Betrieb die Abstufungen 2—4 zur Anwendung. 
0c) Als Hilfsperson lommt auch die Ehefrau in Berechnung, wenn sie bei dem Geschäft mitwirkt. (Art. 90. Lit. e. 
des Gesetzes.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.