Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, min- 
destens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c. müssen 
nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe, in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen 
Kisten 2c. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere, mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefässe (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln 
oder Körben zu verwahren. 
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten ein- 
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich über- 
nimmt. 
§. 9. 
Verschluß. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß 
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegel- 
lack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Bei Schriften= und Aktensendungen mit Werthangabe bis zu 1 fl. 45 kr. ist ein 
Verschluß mittelst Siegellacks nicht erforderlich. 
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder 
Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil- 
barkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, 
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebe- 
stoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material her- 
gestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, 
sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, 
daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten,
	        
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