Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

W 7. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. Februar 187 
Inhalt. 
Geset, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1864 wegen Festsetzung der Civilliste für die Regierungs- 
zeit Seiner Majestät des Königs. Vom 7. Februar 1874. — Gesetz, betreffend einen außerordentlichen Auf- 
wand zur Aufbesserung von Militärpensionen und der Bezüge der Invaliden aus den Feldzügen 1812/15 und 
1866. Vom 7. Februar 1874. — Gesetz, betreffend die Verwilligung der erforderlichen Mittel für das Reta- 
blissement des Armeematerials im weiteren Sinn. — Vom 6. Februar 1874. 
Seset. betreffend die Abänderung des Gesehes vom I. August 1864 wegen Festsezung der Tivilliste für 
die Regierungszeit Seiner Kajestät des Königs. Vom 7. Februar 1874. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen -Rathes und unter Zustimmung Unserer 
hetreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Unter Abänderung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1864 (Reg. Blatt 
S. 131) und unter Abweichung von der Bestimmung des §. 104 der Verfassungs- 
Urkunde für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung desselben, wird vom 
I. Juli 1873 an der in Geld bestehende Theil der Civilliste auf jährlich 1,600,000 Mark 
festgesetzt. Auiner 
rtite 
Fur die Zahlung dieser Summe in der Finanzperiode 187, sind, soweit sie nicht 
min dem Finanzgesetze vom 30. Januar 1874 inbegriffen ist, Mittel der Restverwaltung 
zu verwenden.
	        
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