12
welche mit Schlössern versehen find, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern,
auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel
oder Plomben. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und
Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel= oder
Plombenverschluß angenommen werden. In den Fällen hingegen, in welchen diese Vor-
aussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht her-
gestellt ist, muß auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel= oder Plombenverschluß
stattfinden.
8. 10.
Verpackung und Verschluß der Sendungen mit Werthangabe.
Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) müssen
mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in
gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Berletzung
des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts oder des Siegel-
verschlusses nicht möglich ist. Ueber die Verpackung und den Verschluß von Sendungen
mit Württembergischem Staatspapiergeld siehe außerdem §. 23.
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer
Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver-
packen.
Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht
5000 Gulden und bei barem Gelde nicht 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten
von starkem, mehrfach umgeschlagenem, und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in
haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht,
sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig ein-
gerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der
Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden