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S. 10.
Die Behörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß die Aurechnungen der Wasser
bautechniker in vorkommenden Fällen sofort nach geleisteter Arbeit und etwaiger Richusf
stellung der Rechnung zur Ausbezahlung gelangen und demgemäß bei Concessionsgesuchen
oder Wasserbaustreitigkeiten den Betheiligten die vorschußweise Bezahlung der Gebühren
aufzuerlegen.
S. 11
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 15. März 187.4 in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 5. März 1874.
Sick.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Einlösung und Außerkur“.
sehzung der württembergischen Goldmünzen. Vom 2. März 1874.
Nach dem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember 1873
im Reichsgesetzblatt S. 375 veröffentlichten Beschlusse des Bundesraths vom gleichen
Tage hören mit dem 1. April d. J. sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871 geprägten
Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein und
sind in denjenigen Bundesstaaten, welche sie ausgeprägt haben, in den Monaten Apri
bis Juni zur Einlösung zu bringen.
Zu Vollziehung der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen wird
bezüglich der württembergischen Goldmünzen hiemit Nachstehendes verfügt:
1. Die Annahme und Einlösung der württembergischen Goldmünzen in den
Monaten April, Mai und Junni d. J. erfolgt bei sämmtlichen Kameralämtern des
Landes.
Nach dem 30. Juni werden diese Münzen von den Staatskassen weder in Zahlung
noch zur Umwechslung mehr angenommen. Uebrigens werden die Kameralämter er
mächtigt, die fraglichen Münzen auch schon vor dem 1. April nicht nur wie bisher in
Zahlung anzunehmen, sondern auch einzuwechseln.
2. Nachstehende Goldmünzen werden, soferne sie vollwichtig oder nicht über das