Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

148 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung die 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 31. März 1874. 
Karl. 
ser 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die pfleg- und Bewahr-Anstalt für Unhtil 
bare in Liebenan, Oberamts Tettnang. Vom 27. März 1874. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10. Scht 
tember v. J. der Pfleg= und Bewahr-Anstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberam 
Tettnang, auf den Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlich 
keit gnädigst verliehen, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 27. März 1874. 
Sick. 
Sekanntmachung, betreffend die Anberkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des 
tonventionsfußes. Vom 7. März 1874. 
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
S. 1. 
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel: 
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges, 
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Konventions 
(Species-) Thaler deutschen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.