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verwesereikosten in dem den Hinterbliebenen von Geistlichen zustehenden sogenannten
Gnaden-Quartal in paritätischen Orten auf die bürgerlichen Gemeinden umgelegt wur—-
den, so werden die Regiminalstellen darauf hingewiesen, daß nach den bestehenden gesetz-
lichen Vorschriften — Commun-Ordnung Kap. VII., Abschn. 1 §. 13 u. 14, Religions
Edikt vom 5. April 1806 (Reg. Blatt von 1807 S. 609), K. Verordnung vom 12. Sep-
tember 1818 (Reg.Blatt S. 497), Verfassungs-Urkunde §§. 27 u. 30, Cirkular-Erlaß
des Ministeriums des Innern vom 10. Januar 1831 (1. Ergänzungsband zum Reg.Bla
S. 246) — in paritätischen Orten eine Beiziehung von Angehörigen einer andern Con-
fession zu solchem kirchlichem Aufwand, woferne nicht durch einen besonderen Rechtstitel
eine Ausnahme begründet wird, nicht stattfindet, daß vielmehr dieser Aufwand ausschließ-
lich auf die Pfarrgenossen evangelischer Confession umzulegen ist.
Stuttgart, den 11. April 1874.
Sick. Geßler.
Zekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, betreffend die Ausstellung von
Zeugnissen über die wissenschaftliche Qualisication für den einjährig freiwilligen Militärdicnst.
Vom 27. März 1974.
Im Auschluß an die bezüglichen früheren Veröffentlichungen (vergl. Reg. Blatt für
das Königreich Württemberg Nr. 39 pro 1873 und die dort angeführten früheren Nu-'
mern) wird auf Grund der im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 12 pro 1874
erfolgten Publikation des Reichskanzleramts vom 18. März 1874 hiemit bekannt gemacht,
daß die Realklassen des Gymnasiums in Ulm, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen
genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die
wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig freiwilligen Militärdienst — und zwal
als höhere Bürgerschule im Sinne des §. 154, 2 d. der Militär-Ersatz-Instruktion
berechtigt sind.
Stuttgart, den 27. März 1874.
Sick. v. Suckow.