Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Errichtung zweier weiterer Stadtgerichtsotorick 
in Stuttgart. Vom 8. Mii 1871. 
Nachdem in Folge der Errichtung zweier weiterer Stadtgerichtsnotariate in Stut" 
gart aus den Bezirken der bisherigen vier Stadtgerichtsnotariate sechs, je von einen 
Stadtgerichtsnotariate zu versehende Distrikte gebildet worden sind, so wird solches mi 
dem Anfügen bekannt gemacht, daß die neue Einrichtung, durch welche der Geschäftstrei 
des Amtsnotariats Stuttgart nicht berührt wird, am 15. Juni d. J. in Wirksambkei 
treten wird. Eine die Abgrenzung der sechs Distrikte darstellende Karte wird auf den 
Kanzleien der sechs Stadtgerichtsnotariate zur Einsicht aufgelegt sein. 
Stuttgart, den 8. Mai 1874. 
Mittnacht. 
Versügung der Ministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Belohnung * 
« Oberamtsgcometer. Vom 21. April 1874. 
Nachdem durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1875 
(Reg. Blatt S. 448) die Gebühren der Feldmesser neu regulirt worden sind, wird i- 
Absicht auf die Belohnung der Oberamtsgeometer für die denselben durch die Verfügunge 
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 12. Oktober 1849 (Reg- 
Blatt S. 677) und vom 22. April 1865 (Reg. Blatt S. 95), betreffend die Erhaltum 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, übertragenen Arbeiten, mit böchste 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 20. April 1874 Folgendes verfügl 
S. 1. » 
Die in Ziffer 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der oben angeführten Verfügung des Min- 
steriums des Innern vom 22. Dezember 1873 enthaltenen Bestimmungen finden au 
auf die Oberamtsgeometer bei den von denselben behufs der Erhaltung und Fortführunt 
der Flurkarten und Primärkataster zu besorgenden Arbeiten Anwendung, wobei zu Zif 
2 dieser Verfügung festgesetzt wird, daß das für Arbeiten außer dem Hause festgesern 
Taggeld von 4 fl. 40 kr. (8 Mark) nur bei denjenigen Geschäften zulässig ist, welch 
nicht zu Hause besorgt werden können, insbesondere also bei Aufnahmen auf dem r**- 
(Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849, 8§. 5, 11, 12, 16, 21), während für 7 
 
	        
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