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auch einem im Korporationsdienst angestellten Bautechniker übertragen werden, welcher
eine Prüfung als Werkmeister (vergl. Ministerialverfügung vom 12. Januar 1830, 8. *
Reg. Blatt S. 52, Instruktion zu Vollziehung der revidirten Gewerbeordnung vom
12. Oktober 1837, §. 63 bis 67, Reg. Blatt S. 508 und vom 20. März 1851, 8. 66 ft.
Reg. Blatt S. 77 und Ministerialverfügung vom 21. November 1865, betreffend die
Einführung einer freiwilligen Prüfung in den Baugewerben, Reg. Blatt S. 486 ff.)
mit Erfolg bestanden hat. “
8. 2.
Soweit nicht besondere Verträge oder Anstellungsdekrete etwas Anderes bestimmen,
sind in Beziehung auf die Belohnung der in §. 1, Absatz 1 und 2 erwähnten Bauver-
ständigen für ihre Bemühungen mit den Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stiftungs-
bauten nachstehende Bestimmungen maßgebend.
8. 3.
Sämmtliche von Staatswegen ermächtigte Bautechniker dürfen ohne Unterschied
ihres Dienstgrades oder sonstiger Verhältnisse aurechnen:
a) für die Prüfung der Risse und Ueberschläge bei einem Kostenbetrag bis zu 6000 Mark
(3500 fl.) 0 %, von 6001 bis 18000 Mark (10500 fl.) ½0 % der Ueberschlags-
summe und von einem weiteren Betrag 1/10 % derselben;
) für die Prüfung von Kostenrechnungen einschließlich der Meßurkunden oder Meß-
angaben, bei einem Gesammtbetrag der Rechnungen über ein Bauwesen von 100 Mark
(58 fl. 20 kr.) oder weniger 70 Pfennige (24 ½ kr.), bei einem höheren Kostenbetrag
bis zu 6000 Mark (3500 fl.) 70 % des Gesammtbetrags, von 6001 bis 18000
Mark (10500 fl.) /10 dieses höheren Betrags und von jedem weiteren Betrag 110
% desselben. (Vergl. übrigens §. 4).
S. 4.
Bei minder wichtigen Gegenständen des Straßen-, Brücken= und Wasserbaues, bei
welchen die Erd= und Steinkörperarbeiten oder Uferbauten nicht kubisch sondern der lau-
fenden Ruthe nach berechnet werden, sind die in §. 3 lit. b. festgesetzten Gebühren auf
die Hälfte zu ermäßigen.
S. 5.
Für Verrichtungen außer dem Hause gebührt den Bauverständigen (§. 1, Abs. 1