Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Hiebei haben die in 8. 27 der erwähnten Verfügung B. 2. b. gegebenen Vorschriften- 
bttreffend die Behandlung des Steuereinzugs bei den übrigen Dienst= und Berufsein- 
kommenssteuerpflichtigen, welche aus einer inländischen K. Kasse einen Gehalt rc. bezie 
hen, künftig ebenfalls entsprechende Anwendung zu finden. 
Stuttgart, den 2. Juni 1874. Valois. 
Verfügung des Stenerkolleginms, betreffend die Umlage der Grund-, Gesäll-, Gebände- und Gewerbt- 
stener für das Etatsjahr 1874 75. Vom 5. Juni 1874. 
In Folge des Finanzgesetzes vom 30. Januar 1874 (Regierungsblatt S. 87) sind 
für das Etatsjahr 1874/75 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 
—:. 3,900),000 fl 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
1½/23 das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grundeigenthum.. 276048 fl 
b) die Gefälle.. 1157sfl 
– 
. 2, 762,500 fl 
% die Gebäne . . - .. 650,000 fl. 
2 die Gewerblbe. ..... — 487500 f. 
—:. 3,900,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Beränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen nunmeht 
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich pro 
1. Juli 1874 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf —:. 17,918,698 fl. 59 kr. 
und 
das Gefäll-Cataster aa. — 12,021 fl. 47 kr. 
l 17,930,720 fl. 46 kr- 
l 15 fl. 24 kr. 2.850 hlr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu
	        
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