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einem Vicepräsidenten in jeder der beiden Kammern. Das Amt desselben erstrec
sich je auf die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode (88. 127 und 190).
„Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König ohne Vorschlag. rv
Vicepräsident wird von der ersten Kammer aus der Zahl ihrer standesherrlichch
Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
„Die Kammer der Abgeordneten wählt durch absolute Stimmenmehrheit us
ihrer Mitte ihren Präsidenten und ihren Vicepräsidenten.
„Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine absolute Mehrheit nicht ergeber,
so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben, aul
eine engere Wahl zu bringen.
„Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigel
beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl #erhalten ha
ben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stim
mengleichheit ein, so entscheidet das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Mitglieder
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind-
entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.
„Solange für die betreffende Kammer weder ein Präsident noch ein Viceptaͤ—
sident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben, versieht in jeder Kam-
mer die Stelle des Präsidenten das im Lebensalter älteste anwesende Kammermit
glied. Das Amt des Alterspräsidenten geht im Falle der Ablehnung Seitens d
Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammermitglied über-
„Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtags mit relativer Stimr
menmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern aus ihrer Mitte.
„Von sämmtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige zu machen.“
Art. 3.
Nach §. 164 der Verfassungsurkunde wird folgender § eingeschaltet:
8. 164 a.
„Jede Kammer regelt innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken ihre Ge-
schäftsordnung.“
Art. 4.
§. 167, Abs. 1 wird dahin abgeändert: