Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

181 
W 17. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
— —— 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Juni 1874. 
— — z 
6 balt. 
Frd-efe Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze über die Presse vom 7. Mai 1874. Vom 27. Juni 
4. 
— 
  
biset, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze über die presfr vom 7. Mai 1374. 
Vom 27. Juni 1874. 
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
beuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen, welche öffentlich angeschlagen, aus- 
estellt, oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder anderen öffentlichen Orten unent- 
eeltlich vertheilt werden sollen, muß, sobald der Anschlag, die Ausstellung oder die Ver- 
eilung beginnt, ein Exemplar an die Ortspolizeibehörde gegen eine sofort zu ertheilende 
escheinigung unentgeltlich abgeliefert werden. 
Ausgenommen hievon sind die amtlichen Bekanntmachungen von Reichs-, Staats- 
und Gemeinde-Behörden, sowie solche Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe, welche 
inen andern Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versamm- 
ungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, 
er Verkäufe, Vermiethungen oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den 
gewerblichen Verkehr.
	        
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