Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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1) von Altshausen nach Pfullendorf; 
2) von Crailsheim an die württembergisch-bayrische Landesgrenze; 
3) von Balingen über Ebingen nach Sigmaringen; 
4) von Heidenheim nach Ulm; 
5) von Waiblingen über Winnenden nach Backnang. 
Artikel 2. 
Zur Inangriffnahme sind bestimmt die nach Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 
22. März 1873, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, zur Ausführung 
auf Staatskosten genehmigten Bahnlinien: ç 
1) von Hessenthal über Gaildorf, Murrhardt, Backnang und Marbach nach Bie- 
tigheim; 
2) von Stuttgart über Böblingen, Herrenberg und Eutingen nach Freudenstadt 
Artikel 3. 
Weiter kommen in Verwendung: 
a) für Verbesserungen und Erweiterungen an älteren Bahnlinien. 10000,000 fl 
b) an den durch den Vollzug des Bahnpolizerd Reglements für das 
deutsche Reich anfallenden Kosten ..·.. WW 
Zusammen —I« 1,399,800 fl. 
Artikel 4. 
An den Anlage= und Ausrüstungskosten der nach Artikel 1 und 2 auszuführenden 
und in Angriff zu nehmenden Eisenbahnlinien sind die Kausfschillinge für die Bauplätze 
der erforderlichen Gebäude und für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen, wie 
bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. Zur Deckung des weiteren Auf- 
wands (Artikel 1—3), des Bedarfs für die durch ein besonderes Gesetz genehmigten Tele- 
graphen-Anlagen, dann für die Verzinsung und Tilgung der bezüglichen Staats-Anlehen 
bis zur Inbetriebsetzung der betreffenden Bahnstrecken werden auf die Finanz-Periodt 
1873—75 
Zwanzig Millionen Gulden 
bestimmt, welche, soweit sie nicht aus verfügbaren Mitteln der Staatskasse bestritten
	        
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