Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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von den Handel= und Gewerbetreibenden und von den Gemeindebehörden die erfot- 
derlichen Auskünfte zu fordern. 
Die Handels= und Gewerbekammern sind befugt, Wünsche und Anträge in *- 
auf Gegenstände der Gewerbe und des Handels denjenigen Behörden und Organen vor- 
zulegen, in deren Geschäftskreis der Gegenstand gehört. 
Die Einreichung von Petitionen an Reichsorgane ist denselben gestattet; von solchen 
ist der K. Regierung gleichzeitig Mittheilung zu machen. 
Art. 2. 
Die Errichtung der Handels= und Gewerbekammern, die Feststellung ihrer Bezirke 
der Zahl der Mitglieder einer jeden Kammer und des Sitzes derselben erfolgt durk 
Verfügung der Staatsregierung. 
Art. 3. 
Das Amt der Kammermitglieder ist ein Ehrenamt und wird nur mit Zustimmung 
der hiezu Berufenen übertragen und versehen. 
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeltlich. Bei Dienstreisen erhalten sie 
für ihre Auslagen eine angemessene Entschädigung. 
Art. 4. 
Die Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern werden von den Handel- und 
Gewerbetreibenden gewählt. Zur Theilnahme an der Wahl sind diejenigen Handel- und 
Gewerbetreibenden und Handelsgesellschaften berechtigt, welche 
1) als Inhaber einer mit Gewerbesteuer belegten Firma in den für den Bezirk det 
Handels= und Gewerbekammern geführten Handelsregistern eingetragen sind, oder 
soferne dies nicht der Fall ist, 
2) in dem Kammerbezirk zur Gewerbesteuer veranlagt sind und ihre Aufnahme in die 
Wählerliste vor der Wahl rechtzeitig angemeldet haben und in Folge dieser Aumel- 
dung in die Wählerlisten aufgenommen worden sind. 
Art. 5. 
Die Wahlstimme eines vom Staate oder einer öffentlichen Körperschaft betriebenen 
Gewerbes, einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft darf nur durch einen im 
Handelsregister eingetragenen Beamten oder Vorstand, die jeder anderen Gesellschaft nur 
durch einen ebendaselbst eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Per-
	        
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